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Rechnung Uneinbringbar und dann ?

balkes
Neuling
Themenersteller
Verfasst am: 05.05.2012 [10:05]
Hallo,

Vorfall:

Rechnung 31.03.2012 Geschieben
01.04.2012 Umsatzsteuervoranmeldung für MÄRZ 2012 gemacht/ Umsatzsteuer abgeführt / Rechnung noch offen
08.04. erste Mahnung
30.04. letzte Mahnung
04.05. Rechnung auf Uneinbringbar gesetzt
05.05. Umsatzsteuervoranmeldung April gemacht

Müsste nun nicht in der Umsatzsteuervoranmeldung APRIL 2012 die Umsatzsteuer von der nicht bezahlten Rechnung zugunsten mir drin sein ? Weil dort wird es nicht aufgeführt.

Oder wird es erst in der Umsatzsteuervoranmeldung für MAI 2012 auftauchen da ich den Status auf UNEINBRINGBAR in 04.05. (MAI) gemacht habe ?

lg

gökhan





Samm
orgaMAX-Profi
Verfasst am: 05.05.2012 [10:57]
Frage: Machst du SOLLversteuerung? ۝ ➽► Anpassung von Vorlagen & Beratung per PN über Deine Geschäftsadresse ◄ ۝
balkes
Neuling
Themenersteller
Verfasst am: 05.05.2012 [11:44]
Ja, Sollversteuerung
Samm
orgaMAX-Profi
Verfasst am: 05.05.2012 [12:55]
Von der Logik kann im Mai die Rückerstattung erst auftauchen. Im Mai wurde ja auf uneinbringbar gesetzt. Lass einfach eine USTVA für Mai durchlaufen und berichte bitte nochmal, dass alles richtig läuft. ۝ ➽► Anpassung von Vorlagen & Beratung per PN über Deine Geschäftsadresse ◄ ۝
Samm
orgaMAX-Profi
Verfasst am: 07.05.2012 [16:55]
"balkes" schrieb:
Müsste nun nicht in der Umsatzsteuervoranmeldung APRIL 2012 die Umsatzsteuer von der nicht bezahlten Rechnung zugunsten mir drin sein ? Weil dort wird es nicht aufgeführt.


Habs gerade durchgetestet für die Sollversteuerung. Demnach verschwindet mit Uneinbringbar lediglich die Umsatzsteuer im Formular der USTVA noch im Monat der Rechnungstellung.
Du braucht also keine Erstattung im darauffolgenden Monat zu erwarten. Da die jährliche USTEKL den Betrag ebenfalls nicht mehr enthält, tritt rechnerisch kein Fehler auf.
Ich werde aber nochmal einen Spezialisten hinzuziehen. ۝ ➽► Anpassung von Vorlagen & Beratung per PN über Deine Geschäftsadresse ◄ ۝
häschen
Neuling
Verfasst am: 07.05.2012 [18:17]
Da die jährliche USTEKL den Betrag ebenfalls nicht mehr enthält, tritt rechnerisch kein Fehler auf.
Das stimmt- wir haben aber erst Mai und nun muss der TE noch bis zur Erstellung der Jahreserklärung auf die abgeführte Umsatzsteuer warten- das muss nicht sein.

Habs gerade durchgetestet für die Sollversteuerung. Demnach verschwindet mit Uneinbringbar lediglich die Umsatzsteuer im Formular der USTVA noch im Monat der Rechnungstellung.
Nicht gut- denn den Monat hat der TE schon geschickt und gezahlt- wenn mich nicht alles täuscht?!
Bei SOLL- Versteuerung ist in dem Abrechnungszeitraum die Umsatzsteuer abzuführen, in dem die Leistung ausgeführt wurde.
Hier also März. Angemeldet und gezahlt innerhalb der gesetzlichen Frist am 10.04. Alles richtig gemacht!

Nun tritt ein neuer Sachverhalt ein, der nicht rückwirkend zu korrigieren ist (was eine Korrektur des März bedeutet). Hier ist vollkommen korrekt gemäß Sollversteuerung die Umsatzsteuer fällig gewesen und abgeführt worden.
Die Umsatzsteuer ist mit dem Zeitpunkt der endgültigen Kenntnis der Uneinbringlichkeit zu korrigieren- das ist hier eine Sache von einem Monat, kann sich aber mal locker über 2 Jahre hinziehen, womit es dann zinsrelevant würde.

Das bedeutet hier: die Umsatzsteuer ist um den abgeführten Umsatzsteuerbetrag aus der uneinbringlichen Rechnung im Anmeldungszeitraum Mai zu korrigieren.

Du braucht also keine Erstattung im darauffolgenden Monat zu erwarten.


Doch doch- ich denke, ich würde hier von Hand korrigieren, die kleine Unzulänglichkeit des Programms an dieser Stelle halte ich aber für nicht sonderlich dramatisch, weil die übliche Abschreibung uneinbringlicher Forderungen innerhalb der Jahresabschlussbewertungen erfolgt- und da hätte SAMM dann Recht: es gleicht es sich aus.
Innerhalb des Jahres ist hingegen eher selten, jedoch zulässig und sollte ruhig vorgenommen werden!
Ab einer bestimmten Höhe der abgeschriebenen Forderung ist das auch finanziell ein kleines Präsent.



Kleine Frage am Rande:
Die Finanzverwaltung hat die Grenzen für die Sollversteuerung ziemlich hoch gesetzt- warum beantragen Sie nicht einfach Ist- Versteuerung- das bringt einen kleinen Zinsvorteil icon_smile.gif

Liebe Grüße häschen
JMEV
Neuling
Verfasst am: 20.03.2013 [12:10]
Hat sich in der Entwicklung von OM zwischenzeitlich etwas getan, oder steht die Software noch auf dem beschriebenen Stand?
Ich habe soeben auch feststellen müssen, daß OM (12.0008.101 / 29.02.12) keinerlei Korrekturen der USt.Konten etc vornimmt, wenn eine Rechnung als uneinbringbar markiert wurde.
Somit kann das FA auch nie die zuviel bezahlte USt. (bei Sollversteuerung) erstatten.
Es sind im Buchungsjournal auch keinerlei Hinweise auf den Forderungsausfall zu finden.
Richtig (auch nach GOB) wäre es, wenn OM eine Gegenbuchung zu den ursprünglichen Buchungen vornimmt, sobald eine Rechnung als 'uneinbringbar' markiert wird. Damit würde dann das Kundenkonto (Debitor/FiBu) richtig bebucht und die USt.VA entsprechend behandelt.
Schön wäre es natürlich auch, wenn bei einem Forderungsausfall dann auch die Konten des SKR-Kontenrahmens richtig bebucht würden (um den Forderungsausfall geltend zu machen im Jahresabschluß). Denn nach folgendem Beispiel und dem bisherigen Verfahrensweg von OM wird zuviel Steuer gezahlt:
'Sollversteuerung'
Rechnung, Kunde AB, 01.07.12, €1.190,00 brutto
-> USt.VA Juli -> € 190,00 an das FA abgeführt
-> Jahresabschluß 2012: Rechnungsbetrag von (netto) € 1.000 als Gewinn versteuert (die Auflistung von gewinnmindernden Gegenbuchungen durch Einkauf, Herstellung usw. entfallen zur einfacheren Darstellung)
Februar 2013: Kunde hat noch nicht bezahlt, ist insolvent.
Rechnung als uneinbringbar gesetzt. OM führt keine Buchung durch.

Fazit: zuviel USt. abgeführt, zuviel Gewinn versteuert....

Ganz schön blöd, da ja auch schon die eigentliche Forderung nicht eingenommen werden konnte...

OrgaMax: Sollte sich dieser Umstand in der aktuellsten Version noch genauso darstellen, dann ändert schleunigst etwas. J. M. Entwicklungs und Vertriebs- GmbH

Laserzuschnitte - Zerspanung - Konstruktion - Entwicklung - Serienfertigung - Beschaffung
Chutriel
Neuling
Verfasst am: 23.05.2013 [19:10]
Ich habe ne kleine Frage; welche Vorteile / Nachteile hatt es wenn ich statt Rechnungen auf uneinbringbar zu setzen, diese stattdessen mit einer Gutschrift storniere?

Entschuldigung für Off-Topic.
spicyconcepts
Profi
Verfasst am: 24.05.2013 [09:29]
wie schon gesagt, für mich ist ganz klar der Vorteil, dass man in die Gutschrift einen Grund vermerken kann.
Zudem drucken wir die Rechnungen alle aus. Ist eine Rechnung uneinbringbar, müsste ich einen Vermerk auf der Rechnung machen, um späteres Suchen zu vermeiden. Habe ich eine Gutschrift zur Rechnung kann ich mir das auch sparen.
Ich finde es einfach sauberer dokumentiert.
Für Ist-Versteuerer gibt es aber meiner Meinung nach keinen Grund, eine Gutschrift zu erstellen.
pepelepew
Profi
Verfasst am: 24.05.2013 [16:23]
Gutschrift bedeutet für mich ich schreibe dem Kunden was gut... aus Kulanz oder wie auch immer.
Uneinbringbar bedeutet für mich... Kunde kann/möchte nicht zahlen und braucht sich somit nicht mehr blicken lassen.

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