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Wie Lizenzkosten für die Nutzung von Online-Tools verbuchen?
Mike ![]() Guru Hallo zusammen, ich suche gerade nach einer Möglichkeit regelmäßige Lizenzkosten für die Nutzung von Online-Tools zu verbuchen. Bei der Suche im Netz bin ich im SKr03 auf 4964 gestossen, dass es aber im orgaMAX Kostenplan nicht gibt? (zumindest in der V11, noch kein Update gemacht) 4964 (6837) => Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten (Lizenzen, Konzessionen) Oder gibt es da einen anderes Konto für? Danke, Mike | |
Samm ![]() orgaMAX-Profi Der Kontorahmen innerhalb OM lehnt sich nur an den DATEV Rahmen an. Da viele hier wieder nicht gebraucht werden, 'angepasst' etc., ergeben sich öfters kleinere Abweichungen. Sollten also Konten fehlen und benachbarte vorhanden sein, kannst auf diese zugreifen. Wähle Stichwort leasing unter Finanzbuchhaltung Kontenplan bearbeiten. Allerdings würde ich im Internet oder bei Steuerberater weiter recherchieren und abklären, ob Du MWST als Vorsteuer dennoch absetzen kannst, da die hier angebotenen Konten nicht auf die USTVA scheinen zuzugreifen. Darüber weiß ich hier mangels Wissen nicht weiter. Die Verantwortung deiner Entscheidung mußt letzlich DU tragen. ➽► Du brauchst angepasste Vorlagen ? Hilfe per PM ◄ | |
häschen ![]() Neuling Über was für einen Betrag reden wir hier. Im Grunde kommt auch die ganz allgemeine Angabe als Büromaterial in Frage. Zwingend mit Text buchen, ab gewisser Höhe kommt zum Jahresabschluss für die Erstellung der Gewerbesteuererkläung durch den Steuerberater eine Herausrechnung in Frage. Leasing scheint mir irgendwie der falsche Begriff, das betrifft nur die Nutzungsentschädigung bei Hardwareüberlassung. Bei Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung sollte hier der Vorsteuerabzug problemlos möglich sein. Liebe Grüße häschen | |
Mike ![]() Guru Hi häschen, bei mir geht es um Kosten in Höhe von ca. 100,-€ netto pro Monat. Ciao, Mike | |
häschen ![]() Neuling Nehmen Sie sich dafür am Besten eines der Konten aus dem Ausgabenbereicht in den 49er Konten, benennen es ggf um und nutzen es zur Verbuchung dieser Kosten. Ich seh das nicht als problematisch, besonders, wenn der Jahresabschluss von einem Steuerberater erstellt wird. Vorsteuerabzug bei vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung: ja, warum nicht?! Liebe Grüße häschen | |
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