So geht Kurzarbeitergeld Corona II

Keine Aufträge, keine Kunden, kein Material: Ist im Moment nicht genug Arbeit da, um Ihre Arbeitnehmer auszulasten? Kurzarbeit kann helfen, ohne Entlassungen durch die Corona-Krise zu kommen. Das gilt auch für kleine Betriebe. Allerdings müssen die Mitarbeiter einverstanden sein.

Das Kurzarbeitergeld soll dazu dienen, dass Unternehmen wirtschaftliche Probleme wie die Corona-Krise ohne Entlassungen überstehen. Deshalb übernimmt der Staat einen Teil des Lohns, wenn für die Arbeitnehmer krisenbedingt nicht genug zu tun ist.

Das Ganze funktioniert so:

  • Weil nicht genug Arbeit da ist, wird die Arbeitszeit der Arbeitnehmer reduziert
  • Für die Zeit, die die Arbeitnehmer noch erbringen, erhalten sie anteilig ihr reguläres Gehalt ausbezahlt. Das ist der sogenannte Kurzlohn
  • Gibt es vorübergehend gar nichts mehr zu tun, ist auch „Kurzarbeit null“ möglich. Dann beträgt der Kurzlohn null Euro
  • Für die Ausfallzeit erhalten die Mitarbeiter Kurzarbeitergeld: Es entspricht grundsätzlich 60 % des Nettolohns, der für die Ausfallstunden angefallen wäre. Arbeitnehmer, bei denen mindestens ein halber Kinderfreibetrag als Lohnsteuermerkmal eingetragen ist, haben Anspruch auf einen 67-prozentigen Lohnersatz
  • Der Arbeitgeber muss den Kurzlohn und das Kurzarbeitergeld für jeden Monat berechnen und auszahlen. Das Kurzarbeitergeld erhält er dann auf Antrag von der Arbeitsagentur erstattet
  • Kurzarbeit kann derzeit für bis zu 12 Monate in Anspruch genommen werden
  • Kurzarbeit wird immer entweder für das gesamte Unternehmen oder zumindest für eine ganze Betriebsabteilung eingeführt
  • Wie viele Arbeitnehmer ein Unternehmen hat, ist gleichgültig. Im Prinzip kann schon bei einem Mitarbeiter Kurzarbeit beantragt werden



Wichtig: Kein Kurzarbeitergeld gibt es für ...

  • 450 Euro-Kräfte
  • Rentner
  • Azubis
  • Arbeitnehmer mit Krankengeldbezug


Kurzabeit: Die Voraussetzungen
Zur Bewältigung der Corona-Krise wurden die Voraussetzungen für Kurzarbeit vereinfacht. Die Sonderregelungen des Corona-KuG gelten seit 1. März 2020 bis 31. Dezember 2020. Aktuell lassen sich die Voraussetzungen für Kurzarbeit so zusammenfassen:

  • Ursache des Arbeitsausfalls sind wirtschaftliche Gründe oder ein unabwendbares Ereignis wie die Corona-Krise
  • Der Arbeitsausfall ist nicht vermeidbar, die Arbeitnehmer können nicht für andere wirtschaftlich sinnvolle Arbeiten eingesetzt werden
  • Der Arbeitsausfall ist vorübergehend: Es gibt eine realistische Perspektive, dass das Unternehmen die Krise überwindet
  • Neu: Der Arbeitsausfall betrifft mindestens ein Zehntel der Belegschaft und mindestens ein Zehntel von deren Arbeitszeit (bis März 2020 war je ein Drittel erforderlich)
  • Die Mitarbeiter haben der Einführung von Kurzarbeit zugestimmt.

Bitte beachten Sie: Wenn es keinen Betriebsrat gibt und eine solche Vereinbarung zuvor weder im Arbeits- noch im Tarifvertrag getroffen wurde, muss jeder Mitarbeiter eine entsprechende Vereinbarung unterschreiben.


Kurzarbeit in der Lohnabrechnung

Der Kurzlohn wird auf Grundlage der verringerten Arbeitszeit anteilig berechnet:

  • Das Kurzarbeitergeld ergibt sich aus der Differenz „Soll-Entgelt“ minus „Ist-Entgelt“. Dabei wird mit „rechnerischen Leistungssätzen“ gerechnet.
  • Diese Leistungssätze bilden die 60 % oder 67 % vom Nettolohn je nach Steuerklasse ab. Die Werte finden sich in einer Tabelle der Arbeitsagentur.
  • Das Ist-Entgelt wird maximal in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung berücksichtigt (2020 monatlich 6.900 Euro/West und 6.450 Euro/Ost).
  • Die Sozialversicherungsbeiträge auf den Kurzlohn werden regulär berechnet und wie sonst auch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geteilt.
  • Die Sozialversicherungsbeiträge auf das Kurzarbeitergeld werden komplett von der Arbeitsagentur erstattet. Das ist ebenfalls Teil der Corona-Regelungen.



Das Online-Antragsverfahren

Das gesamte Antragsverfahren lässt sich online abwickeln. Der Arbeitgeber muss zunächst die Kurzarbeit bei der zuständigen Arbeitsagentur „anzeigen“. Das Formular dafür nennt sich „Anzeige über Arbeitsausfall“. Es muss spätestens am letzten Tag des Monats eingereicht werden, für den Kurzarbeitergeld beantragt werden soll.

Ist die Anzeige bewilligt, kann der Arbeitgeber sich das Kurzarbeitergeld für jeden Monat erstatten lassen. Dafür ist ein sogenannter Leistungsantrag notwendig. Ihm müssen die Lohnabrechnungslisten für diesen Monat beigefügt werden.

Mit Fragen zum Thema Kurzarbeit wenden Sie sich am besten an Ihren Steuerberater oder Ihren Lohnabrechnungs-Dienstleister.


Wo gibt es weitere Informationen?