Verdacht auf Scheinselbstständigkeit vermeiden Statusfrage

Während der aktuellen Corona-Ausnahmesituation schwärmen die Betriebsprüfer der Deutschen Rentenversicherung zwar nicht aus. Doch bald werden sie wieder bei den Unternehmen nach Fällen von Scheinselbstständigkeit fahnden. Und bis dahin läuft die „elektronisch unterstützte Betriebsprüfung“ aus der Ferne weiter.

Wie kommt es eigentlich, dass das Damoklesschwert der Scheinselbstständigkeit über vielen Selbstständigen schwebt? Im Kern geht es darum, die Arbeitnehmer-Schutzvorschriften und Leistungsansprüche des Arbeits- und Sozialrechts zu sichern.

Die Überprüfung des Selbstständigkeits-Status dient aber nicht nur dem Arbeitnehmerschutz. Um ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllen zu können, sind die Repräsentanten der Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung an möglichst vielen Beitragszahlern interessiert. Bei ihren regelmäßigen Überprüfungen schießen sie daher oft weit übers Ziel hinaus.

Statt der Ausbeutung gering qualifizierter und schlecht bezahlter „Subunternehmer“ konsequent einen Riegel vorzuschieben (z. B. in Schlachthäusern und auf dem Bau), werden hochqualifizierte und gut bezahlte Freelancer als Scheinselbstständige behandelt und gegen ihren Willen zu Arbeitnehmern gemacht.

Zweifellos selbstständig: Das können Sie tun!
Wie lassen sich Zweifel am Selbstständigen-Status vermeiden? Ganz allgemein lässt sich sagen: Selbstständige …

  • tragen allein das wirtschaftliche Risiko der eigenen Tätigkeit
  • entscheiden selbst, wie sie vereinbarte Aufgaben erledigen
  • sind nicht weisungsgebunden und / oder weitgehend in die betriebliche Organisation des Auftraggebers eingebunden

Ob dem tatsächlich so ist, kann nur einzelfallbezogen entschieden werden. (Schein)Selbstständigkeit ist keine Eigenschaft einer Person, sondern die Art und Ausgestaltung einer Kooperation zwischen Auftragnehmer/Arbeitnehmer bzw. Auftraggeber/Arbeitgeber.


Typische Selbstständigen-Merkmale

Grundsätzlich für die Selbstständigkeit sprechen die folgenden Merkmale:

  • Eigene Arbeitnehmer
    ... sind ein schlagendes Argument. Wer selbst Mitarbeiter beschäftigt, kann – zumindest in Bezug auf diese Tätigkeit – kaum scheinselbstständig sein.
  • Mehrere Auftraggeber
    … sind ebenfalls ein Trumpf gegen die Scheinselbstständigkeits-Unterstellung. Das gilt vor allem dann, wenn sich auch der Umsatz auf die verschiedenen Kunden verteilt.
  • Eigenes Geschäftsrisiko
    … ist eines der Kernmerkmale unternehmerischen Handelns. Wenn Ihr Gewinn maßgeblich vom Erfolg Ihrer Arbeit und Ihren Entscheidungen bestimmt wird und nicht der Auftraggeber das Risiko trägt, dann spricht das klar für Ihre Selbstständigkeit.
  • Eigene Betriebsräume
    … können helfen, den Verdacht auszuräumen. Umgekehrt liegt bei Fehlen eigener Räume nicht automatisch Scheinselbstständigkeit vor. Entscheidend sind die Art der Tätigkeit und die Gepflogenheiten der Branche.
  • Eigene Marketing-Aktivitäten samt Werbung und Website
     sind ein gutes Indiz dafür, dass Sie auf den Markt ausgerichtet sind und aktiv Kunden suchen. Bei Arbeitnehmern ist das nicht üblich.
  • Eigenes Material, eigenes Werkzeug, eigene Geräte
    … sind ein Zeichen dafür, dass Sie nicht nur Ihre Arbeitskraft und –zeit verkaufen. Sondern selbstständig Aufträge ausführen, eigenverantwortlich über Anschaffungen entscheiden und dafür in Vorleistung gehen.
  • Eigene Absicherung
    … eine betriebliche Haftpflicht und andere Geschäftsversicherungen sind ein Indiz für eigene Verantwortung und dafür, dass Sie das betriebliche Risiko tragen.
  • Freie Planung von Arbeitszeit und Arbeitsort
    … zeigt deutlich, dass Sie Ihre Arbeit selbstständig planen und nicht dem „Direktionsrecht“ eines Arbeitgebers unterworfen sind.
  • Distanz zur Arbeits- und Betriebsorganisation des Auftraggebers
    … belegt, dass Sie kein Teil der Belegschaft des Auftraggebers sind: Anders als die Beschäftigten vor Ort nehmen Sie nicht an allen Teamsitzungen teil, stehen nicht im Dienstplan und haben keine Karte für die Kantine.
  • Keine Verwechslungsgefahr für Außenstehende
    … ergibt sich, wenn Sie keine Firmenkleidung des Auftraggebers tragen und von dessen Kunden oder anderen Dritten nicht als dessen Mitarbeiter wahrgenommen werden.


Bitte beachten Sie:
Bei der Prüfung des Selbstständigen-Status werden zwar einzelne typische Indizien betrachtet. Letztlich ausschlaggebend ist jedoch die Gesamtschau des Einzelfalls!

Wenn der Schein trügt
Falls nicht alle genannten Merkmalen auf eine Zusammenarbeit zutreffen, ist das also kein Beinbruch. Sie können trotzdem „richtig selbstständig“ sein. Drei Beispiele:

  • Selbstständige Promoter werden bei einzelnen Aktionen eindeutig als Vertreter eines bestimmten Unternehmens wahrgenommen. Das ist ja gerade Sinn der Sache – und an sich noch kein Anzeichen für Scheinselbstständigkeit. Wer Promotion-Aktionen im Auftrag verschiedener Agenturen oder Unternehmen durchführt, kann durchaus als Selbstständiger gelten!
  • Selbstständige IT-Berater arbeiten oft über Monate hinweg ausschließlich an Projekten für einen einzigen Kunden. Das ist branchentypisch und für sich genommen kein K.O.-Kriterium für den Selbstständigen-Status.
  • Eine freiberufliche Texterin, die das Infomaterial eines Start-ups gestaltet, hat durch das Projekt ein eher geringes unternehmerisches Risiko. Sie kommt ohne größere Investitionen aus und hat selbst dann Anspruch auf ihr Honorar, wenn das neue Unternehmen floppt. Das allein ändert aber nichts daran, dass sie selbstständig arbeitet. Und zwar schon deshalb, weil sie vermutlich auf ihrer Forderung sitzenbleibt, falls der Kunde in Insolvenz geht.


Entscheidend ist „auf dem Platz“

Papier ist geduldig. Deshalb kommt es nicht nur darauf an, was Auftraggeber und Auftragnehmer vertraglich vereinbaren. Mit schriftlichen Absichtserklärungen und wohlklingenden Vertragsklauseln lässt sich der Selbstständigen-Status nicht beweisen. Falls es zum Rechtsstreit kommt, nehmen die Richter des Sozialgerichts die Umsetzung der Vertragsklauseln in der betrieblichen Praxis unter die Lupe. Im Mittelpunkt stehen die folgenden Fragen:

  • Wer trägt bei der Zusammenarbeit welche Risiken?
  • Gibt es Regelungen zu Krankheit und Urlaub?
  • Wie detailliert sind Vorgaben und Anweisungen, die der Auftraggeber machen kann?

Wie eingangs bereits gesagt: Ob ein Dienstleister selbstständig ist oder nicht, lässt sich nur in Bezug auf eine konkrete Zusammenarbeit beantworten!


DRV-Statusfeststellungsverfahren
Im Rahmen eines sogenannten Statusfeststellungsverfahrens entscheidet die Deutsche Rentenversicherung darüber, ob in einem konkreten Fall Scheinselbstständigkeit vorliegt oder nicht. Wenn ja, bleibt als Gegenmittel nur der Rechtsweg.

Das Verfahren kann man selbst bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung (DRV) beantragen. Wird ein Auftragnehmer nachträglich per Bescheid zum Arbeitnehmer erklärt, muss der Auftraggeber rückwirkend für bis zu vier Jahre Steuern und Sozialabgaben nachzahlen.

Mit anderen Worten: Ein Arbeitnehmer wider Willen muss selbst zwar keine Strafzahlungen befürchten. Trotzdem ist das Scheinselbstständigkeits-Damoklesschwert oft existenzgefährdend. Denn viele Kunden vergeben sicherheitshalber erst gar keine Aufträge mehr an Solo-Selbstständige.


Zum Weiterlesen