Verdienstausfall ersetzen lassen! Corona I

Bei den vielen kurzfristigen Hilfs- und Unterstützungsangeboten für Selbstständige gerät ein grundlegender gesetzlicher Leistungsanspruch leicht in Vergessenheit: Das Infektionsschutzgesetz sieht einen Entschädigungsanspruch für Betroffene vor. Sie bekommen einen Ersatz für den erlittenen Verdienstausfall. Das gilt auch für Selbstständige, die unter Quarantäne gestellt werden und deshalb nicht arbeiten können.

Hintergrund: Die Gesundheitsbehörden dürfen Menschen isolieren, wenn sie sich mit Covid-19 infiziert haben. Schon der Verdacht auf eine Infektion genügt. Die sogenannte Absonderung erfolgt typischerweise zuhause oder in einer medizinischen Einrichtung.

In der Regel dauert die Abschottung im Fall des Corona-Virus zwei Wochen. Oft ist es dann auch für Selbstständige mit der Berufsausübung vorbei. Jedenfalls solange, bis die Quarantäne überstanden ist. Darüber hinaus sind vorübergehende Tätigkeitsverbote möglich: Sie betreffen in der Regel Berufe mit besonderer Ansteckungsgefahr für andere, wie zum Beispiel Ärzte.

Quarantäne-Betroffene haben einen Anspruch auf Ersatz für ihren Verdienstausfall. Das steht ausdrücklich im Infektionsschutzgesetz. Bei Selbstständigen gelten besondere Regeln zur Ermittlung der Entschädigungshöhe.

Berechnung des Verdienstausfalls
§ 56 Abs. 3 Infektionsschutzgesetz legt „bei Selbständigen ein Zwölftel des Arbeitseinkommens“ als monatlichen Verdienstausfall fest.

 

Der Monatsverdienst berechnet sich normalerweise auf Grundlage des Vorjahresgewinns aus selbstständiger Tätigkeit. Das ist in § 15 SGB IV geregelt. In der Regel ist der letzte Einkommensteuerbescheid ausschlaggebend.

Einen bundesweit einheitlichen Erstattungsantrag gibt es nicht. In Berlin sieht der Berechnungsteil des Formulars zum Beispiel so aus:

 

Schwieriger wird es bei Gründern, die noch keinen Einkommensteuerbescheid vorlegen können. Auch starke Gewinnschwankungen gegenüber dem Vorjahr können zum Problem werden. In solchen Fällen akzeptieren die Behörden in der Regel auch andere Nachweise, beispielsweise eine betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) des Steuerberaters.

Wichtig: Anspruch auf volle Entschädigung besteht nur für die ersten sechs Wochen der Quarantäne. Danach reduziert sich der Anspruch wie beim Krankengeld auf 70 Prozent. Zum Glück dauert eine Covid-19-Quarantäne in der Regel nicht so lange.

Erstattung laufender Betriebsausgaben
Die Entschädigung des Verdienstausfalls deckt noch nicht die laufenden Betriebskosten während der erzwungenen Arbeitspause. Deshalb sieht das Gesetz zusätzlich vor, dass auch für die „weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben“ Ersatz geleistet wird, allerdings nur „in angemessenem Umfang“.

Wer laufende Schulden bedienen muss, etwa im Rahmen einer Pfändung, kann „bei einer Existenzgefährdung“ auch für solche Mehraufwendungen eine Erstattung bekommen. Darauf besteht allerdings kein Rechtsanspruch.

Bitte beachten Sie: Der Antrag auf Erstattung des Verdienstausfalls und weiterer finanzieller Folgen kann erst nach Ende der Quarantäne gestellt werden. Die Antragsfrist beträgt ...

  • bei Quarantäne drei Monate ab dem Zeitpunkt der Absonderung und
  • bei Tätigkeitsverbot drei Monate ab dem Moment der Arbeitseinstellung

Vorab ist ein Vorschuss in Höhe der voraussichtlichen Entschädigung möglich. Welche Behörde wofür zuständig ist, hängt vom jeweiligen Bundesland ab. Erster Ansprechpartner ist in der Regel das örtliche Gesundheitsamt.

Lektüretipp: Informationen zu den allgemeinen Corona-Soforthilfen finden Sie im orgaMAX-Weblog: „Welche Anträge Unternehmen und Selbstständige jetzt stellen können“.