Riskante Positionsbezeichnung „Geschäftsführer“ Vorsicht, Falle!

„Geschäftsführer“ klingt gut. Deshalb verwenden Selbstständige die Bezeichnung gern als professionelle Funktions- und Positionsbezeichnung. Doch damit bewegen sie sich unter Umständen auf dünnem Eis. Denn die Position des Geschäftsführers ist im Gesellschafts- und Handelsrecht mit besonderen Pflichten und großer Verantwortung verbunden.
So muss zum Beispiel der GmbH-Geschäftsführer laut GmbH-Gesetz unter anderem ...
- für die korrekte Buchführung, Jahresabschlüsse und Steuererklärungen seiner Gesellschaft sorgen
- die Lohnsteuer- und Sozialversicherungs-Pflichten des Unternehmens erfüllen
- bei Fehlern und Pflichtverletzungen Schadenersatz leisten
- die Öffentlichkeit zeitnah über eine mögliche Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens informieren und
- persönlich für Zahlungen der Gesellschaft haften, die nach Eintritt der Insolvenz geleistet werden
Wenn sich ein Selbstständiger oder Kleingewerbetreibender als Geschäftsführer bezeichnet, ohne tatsächlich Geschäftsführer einer juristischen Person zu sein, kann das als Irreführung im Geschäftsverkehr gewertet werden.
Imageaufbesserung oder Hochstapelei?
Denn mit der Bezeichnung „Geschäftsführer“ verbindet ein großer Teil der Öffentlichkeit nun einmal den Eindruck, dass es sich um den Funktionsträger einer juristischen Person handelt (z. B. einer GmbH, einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft oder eines Vereins). Was ja auch nicht von der Hand zu weisen ist: Schließlich ist genau das der Grund dafür, warum die Positionsbezeichnung Geschäftsführer den eingangs erwähnten professionellen Klang hat.
Die gute Nachricht: Um ein von Amts wegen verfolgtes Offizialdelikt handelt es sich bei der ungerechtfertigten Selbstdarstellung als Geschäftsführer nicht. Wenn Sie sich auf Ihrer Visitenkarte als Geschäftsführer bezeichnen, ohne es formal zu sein, sind Sie noch kein „Hochstapler“. Um einen „Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen“ im Sinne des § 132a StGB handelt es sich nicht. Auch eine Zwangseintragung ins Handelsregister müssen Sie nicht befürchten.
Unlauterer Wettbewerb: Vorspiegelung falscher Tatsachen
Wer sich öffentlich zu Unrecht als Geschäftsführer bezeichnet, läuft aber Gefahr, von Konkurrenten des unlauteren Wettbewerbs bezichtigt zu werden. Das gilt vor allem dann, wenn die Funktionsbezeichnung „Geschäftsführer“ in Medien und öffentlich auf Geschäftspapieren auftaucht, mit denen der Unternehmer gesetzliche Informationspflichten erfüllt. Das gilt insbesondere für ...
- „Impressum“-Seiten auf der Unternehmens-Website, im Online-Shop und auf Internet-Marktplätzen
- Image-Broschüren und Geschäftspapiere sowie
- einzelne Vorgänge, mit denen Informationspflichten gegenüber Kunden und Interessenten erfüllt werden (wie zum Beispiel Angebote, Verträge oder Auftragsbestätigungen)
Wenn Sie sich dort als Geschäftsführer bezeichnen, ohne es formal zu sein, kann das als „irreführende geschäftliche Handlung“ im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG gewertet werden. So jedenfalls hat das Oberlandesgericht München vor einigen Jahren in einem vielbeachteten Urteil entschieden (Az.: 6 U 1888/13). Ein Online-Händler hatte sich in seinem E-Bay-Shop und auf Facebook als Geschäftsführer seines Einzelunternehmens dargestellt. Ein Wettbewerber hatte ihn daraufhin abgemahnt und vor Gericht Recht bekommen.
Fazit:
Am besten verzichten Sie ganz auf den Geschäftsführer-Eiertanz. Achten Sie bei Ihrer Selbstdarstellung darauf, dass Sie in der Öffentlichkeit keinen falschen Eindruck von der Größe und der Rechtsform Ihres Unternehmens vermitteln. Verkaufen Sie Ihr Einzelunternehmen oder Ihren Freiberufler-Status selbstbewusst als Ihr ganz persönliches Geschäft. Dass Sie kein grauer Funktionsträger einer haftungsbeschränkten Gesellschaft sind, ist kein Makel, sondern im Gegenteil: Ihre größte Stärke!