Steuerrücklage kalkulieren So vermeiden Sie böse Überraschungen!

Hand aufs Herz: Wissen Sie so kurz vorm Ende des Geschäftsjahres, wie viel Geld Sie dem Fiskus schulden? Zumindest auf ein paar Hundert Euro genau? Nicht? Das kommt in den besten Betrieben vor: Viele Geschäftsleute verlieren in der Alltagshektik einfach den Überblick über ihre aufgelaufene Steuerbelastung. Auch und gerade dann, wenn sie ihre Buchführung an einen Dienstleister ausgelagert haben.

Solange die Geschäfte gut laufen und die Konten prall gefüllt sind, mag das zu verschmerzen sein. Doch selbst dann sollten Sie den Kopf nicht in den Sand stecken: Oft gehört ein beträchtlicher Teil privater und betrieblicher Guthaben in Wirklichkeit dem Finanzamt. Falls sich Ihre Geschäfte in den letzen Monaten gut entwickelt haben, ist besonders viel Vorsicht angebracht. Drohende Umsatz- und Einkommensteuernachzahlungen sorgen anderenfalls für ein böses Erwachen. Am besten verschaffen Sie sich möglichst bald einen Überblick. Der bevorstehende Jahreswechsel bietet sich für einen vorläufigen Kassensturz an.

Tipp: Wenn Sie Ihre Buchführung einem Steuerberater oder Buchführungshelfer anvertrauen, lassen Sie sich am besten mindestens einmal im Vierteljahr sagen, wie hoch Ihre Steuerrücklage ungefähr sein sollte.

Keine Sorge: Um eine grobe Vorstellung von der voraussichtlichen Steuerbelastung zu bekommen, sind keine komplizierten Steuerprognosen erforderlich. Fürs Erste genügt es, ein paar Zahlen zusammenzustellen, die Sie im Zuge Ihrer Jahres-Steuererklärungen und Umsatzsteuervorauszahlungen ohnehin regelmäßig ermitteln müssen.

Drohende Nachzahlungen
Für eine eigenhändige Steuerprognose müssen Sie kein Finanzgenie sein: Neben den laufenden Umsatzsteuer-Vorauszahlungen verlangt das Finanzamt von Ihnen im Laufe des nächsten Jahres …

  • die Umsatzsteuer-Abschlusszahlung für 2016 (= Gesamt-Zahllast minus bereits geleistete Vorauszahlungen) und
  • die Einkommensteuer- Abschlusszahlung für 2016 (= Gesamt-Steuerbelastung minus bereits geleistete Vorauszahlungen).


Hinzu kommen die auf Basis des 2016er Steuerbescheids möglicherweise nach oben angepassten Einkommensteuer-Vorauszahlungen für 2017. Die können Sie am Jahresende 2016 aber noch vernachlässigen. Auch die Gewerbesteuer-Zahlungen müssen die meisten Selbstständigen und Einzelunternehmer nicht berücksichtigen, weil die Gewerbesteuer ganz oder überwiegend mit der Einkommensteuer verrechnet werden kann.

So schätzen Sie Ihre Steuerschuld
Wenn sich gegenüber dem Jahr 2015 keine gravierenden Änderungen in Ihren persönlichen Einkommens- und Lebensverhältnissen ergeben haben, brauchen Sie noch nicht einmal Ihren genauen persönlichen Einkommensteuer-Tarif zu ermitteln: Sie können ruhig einen groben Erfahrungswert aus der Vergangenheit ansetzen (z. B. 15%, 25% oder 30% auf den zu versteuernden Gewinn). Ein Blick in den letzten Steuerbescheid genügt. Und so rechnen Sie:

Formel für die Berechnung des Einkommensteuer-Satzes | orgaMAX Steuertipp


Praxistipp: Falls Sie die Steuer- und Buchführungsfunktionen von orgaMAX nutzen, finden Sie die für Ihre laufenden Steuerschätzungen benötigten Zahlenwerte im Arbeitsbereich „Finanzen > Steuer-Auswertungen“ unter …

  • „Einnahmenüberschussrechnung“,
  • „Umsatzsteuer-Voranmeldung“ und
  • „Umsatzsteuererklärung“.


Eine unterjährige Zwischen-„EÜR“ können Sie auch im Bereich „Finanzen > Rechnungs- und Buchhaltungslisten > Einnahmen-Überschuss-Rechnung“ abrufen.

Bitte beachten Sie: Bis zum Eintreffen der Steuerbescheide dürfen Sie Ihre selbst berechnete Steuerrücklage selbstverständlich nach Belieben verwenden. Sie sollten aber dafür sorgen, dass das Geld zum Zahlungstermin zur Verfügung steht. Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen, parken Sie Ihre Steuerrücklage auf einem separaten Spar- oder Tagesgeldkonto. Das bringt derzeit zwar kaum Zinsen – das Geld ist dafür aber sofort verfügbar, wenn der Steuerbescheid eintrifft.