Stichtag 31.12.2017 So stoppen Sie drohende Verjährungen

Ja, doch: Weihnachten ist die Zeit der Geschenke. Aber noch lange kein Grund, unfreiwillig teure Präsente zu machen. Doch genau das passiert dieser Tage wieder: Unternehmen verschenken unwissentlich bares Geld. Am Jahresende verjähren sang- und klanglos offene Forderungen in mehrstelliger Millionenhöhe. Hintergrund: Seit der jüngsten Schuldrechtsreform beträgt die „regelmäßige Verjährungsfrist“ nur noch drei Jahre. Der Frist-Countdown beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Mit anderen Worten: 

Am 31.12.2017 verjähren grundsätzlich alle Rechnungen, die irgendwann im Laufe des Jahres 2014 geschrieben und in der Zwischenzeit noch nicht beglichen worden sind. Wenn Sie Ihre Ansprüche bis dahin nicht wirksam geltend machen, sind diese Forderungen endgültig verloren!

Wichtig: Eine einfache Zahlungserinnerung oder Mahnung genügt nicht, um die Verjährung zu verhindern! Falls der säumige Kunde in der Zwischenzeit eine Teilzahlung geleistet hat,beginnt die Verjährungsfrist am Ende des Jahres neu, in dem die letzte Zahlung erfolgt ist. Die Frist startet auch dann neu, wenn ein Schuldner schriftlich auf die Verjährung verzichtet und sich bereit erklärt hat, die Zahlung noch zu leisten. Aufgrund der knappen Zeit bis zum Jahresende sollten Sie auf diese Möglichkeit aber lieber nicht zu viel Hoffnung setzen.

 

Gerichtliches Mahnverfahren einleiten

Einfacher und erfolgversprechender ist der folgende Weg: Falls Sie noch offene Rechnungen aus dem Jahr 2014 haben und auf Nummer sicher gehen wollen, leiten Sie am besten unverzüglich das gerichtliche Mahnverfahren ein. Sofern Ihre Kunden in Zahlungsverzug sind, dürfen Sie das Mahnverfahren selbstverständlich auch für Rechnungen aus den Jahren 2015 bis 2017 einleiten!

Durch das gerichtliche Mahnverfahren beginnt die Verjährungsfrist zwar nicht wieder von vorn zu laufen, doch bis zum Ende des Verfahrens und einer eventuell sich anschließenden Zivilklage ist der Fristablauf immerhin unterbrochen („gehemmt“).

Wichtig: Das gerichtliche Mahnverfahren ist auch dann sinnvoll, wenn der Zahlungsanspruch zwischen Ihnen und Ihrem Kunden umstritten ist. Ob die Forderung letztlich berechtigt und der Mahnbescheid auf Anhieb erfolgreich ist, spielt für die Verjährungsfrage keine Rolle. Bereits das Einleiten des Verfahrens genügt, um den Fristablauf zu unterbrechen!

Praxistipps:

 

  • Das gerichtliche Mahnverfahren ist vergleichsweise einfach, kostengünstig und risikolos. Sie können den „Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids“ unter anderem auf dem Justiz-Onlineportal mahngerichte.de stellen. Auf der gemeinsamen Website der Mahngerichte finden Sie zudem weiterführende Informationen über das automatisierte gerichtliche Mahnverfahren.
  • Falls die Verjährung zwischenzeitlich durch Verhandlungen oder Klageeinreichungen „gehemmt“ war, hilft unter Umständen die Online-Verjährungsberechnung von juratexte.de weiter.
  • Mit dem Online-Verjährungsrechner der Creditreform-Vereine berechnen Sie Verjährungsfristen anderer Ansprüche.
  • Erfahren Sie mehr zu den verschiedenen Mahnstufen, der Fälligkeit von Forderungen und dem Verzug des Schuldners und erhalten Sie konkrete Beispiele unter Mahnung schreiben – Vorlage.

 

Alle weiteren Details besprechen Sie am besten mit Ihrem Steuer- oder Unternehmensberater oder Sie fragen einen Rechtsanwalt.

O-Ton Gesetzgeber: