EU-Entsendebescheinigung Bereits auf Geschäftsreisen Pflicht!

Beschäftigte, die im Auftrag Ihres Arbeitgebers in einem Land des europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) tätig sind, müssen eine „A1-Bescheinigung“ mit sich führen. Zum EWR gehören alle EU-Länder sowie Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz. Der Sozialversicherungs-Nachweis wird auch als „Entsendebescheinigung“ bezeichnet. Selbstständige sollten den Nachweis auf Geschäftsreisen ins Ausland ebenfalls bei sich haben. Anderenfalls drohen bei Kontrollen in Unternehmen des Ziellandes Bußgelder und Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen.
Zwar ist die zugrundeliegende EU-Richtlinie Nr. 883/2004 („Wanderarbeitnehmer-Verordnung“) schon seit mehreren Jahren in Kraft. Bislang wurde die Vorschrift aber nur in wenigen Ländern systematisch kontrolliert. Im Zuge der weiteren Harmonisierung der europäischen Sozialversicherungs-Systeme ist ab 2019 jedoch mit einer Ausweitung der Überprüfungen zu rechnen.
Hintergrund: Die EWR-Mitgliedsländer haben sich darauf geeinigt, für den Sozialversicherungsschutz ihrer erwerbstätigen Bürger zu sorgen. Beitragspflicht besteht grundsätzlich an dem Ort, an dem die Leistung tatsächlich erbracht wird. Da innerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes mittlerweile weitgehende Freizügigkeit herrscht und im Zuge grenzüberschreitender Kooperationen immer häufiger Mitarbeiter aus verschiedenen Ländern zusammenarbeiten, sorgt die A1-Bescheinigung für den Nachweis, dass die betreffende Person in ihrem Heimatland bereits sozialversichert ist. Auf diese Weise sollen Doppelbelastungen durch Sozialversicherungsbeiträge vermieden werden.
Bitte beachten Sie: Die A1-Bescheinigung gilt nur für Entsendungen von bis zu 24 Monaten. Eine zeitliche Untergrenze gibt es jedoch nicht: Selbst für eintägige Dienstreisen oder eine kurze Einkaufstour ins europäische Ausland ist daher theoretisch eine A1-Bescheinigung erforderlich.
Bei Auslandstätigkeiten von abhängig Beschäftigten ist der Arbeitgeber für die rechtzeitige Beschaffung des Sozialversicherungsnachweises verantwortlich:
- Ausgestellt werden A1-Bescheinigungen normalerweise durch die Krankenkasse des Mitarbeiters.
- Ist ein Mitarbeiter nicht gesetzlich krankenversichert, stellt der zuständige Rentenversicherungsträger oder seine berufsständische Versorgungseinrichtung die Bescheinigung aus.
Selbstständige müssen sich selbst um ihre A1-Bescheinigung kümmern: Für gesetzlich sozialversicherte Selbstständige ist die Krankenkasse oder der Rentenversicherungsträger zuständig. Wer weder gesetzlich kranken- noch rentenversichert ist, wendet sich vor Beginn einer vorübergehenden selbstständigen Tätigkeit im Ausland an die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA). Dort finden sich auch die verschiedenen Online-Fragebögen für den Antrag auf die A1-Bescheinigung.