Bürokratie-Abbau Die wichtigsten Änderungen im Überblick

Für Bundeswirtschaftsminister Altmaier ist das vor kurzem verabschiedete Dritte Bürokratieentlastungsgesetz ein „Erfolg der Bundesregierung, der sich von seinem Entlastungsvolumen her sehen lassen kann“.
Nicht jeder wird das sperrig betitelte Werk so euphorisch sehen. Seine Bestimmungen betreffen jedoch viele Selbstständige und Unternehmen. Die ersten Vorschriften werden ab dem 1. Januar 2020 wirksam, andere erst am dem Juli 2020 oder ab Jahresbeginn 2021. Hier die wichtigsten Regelungen im Überblick:
Kleinunternehmer: Vorjahres-Umsatzgrenze angehoben
Wer die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen möchte, darf im Vorjahr einen bestimmen Umsatz nicht überschritten haben. Bisher lag diese Grenze bei 17.500 Euro. Ab 2020 (d. h. mit Bezug auf 2019) wird sie auf 22.000 Euro angehoben. Die Umsatzgrenze für das jeweils laufende Jahr bleibt bei 50.000 Euro. Ausführlichere Informationen finden Sie im November-Newsletter: „Leider lau: Kleinunternehmer-Umsatzgrenze steigt“.
Ab 2021: Keine verpflichtende monatliche Umsatzsteuervoranmeldung für Gründer
Das Umsatzsteuergesetz verpflichtet Gründer bisher dazu, in den ersten beiden Kalenderjahren monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben. Diese Vorschrift entfällt für die Jahre 2021 bis 2026. Auch bei Gründern gilt dann ein vierteljährlicher Rhythmus. Voraussetzung ist, dass sie aufs Jahr umgerechnet voraussichtlich nicht mehr als 7.500 Euro an Umsatzsteuer entrichten müssen.
Anmeldung bei der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft)
Wer ein Gewerbe anmeldet, kann sich ab Juli 2020 die zusätzliche Meldung bei der zuständigen Berufsgenossenschaft sparen. Das Gewerbeamt gibt die Daten weiter.
Verkürzte Bereithaltung von „Datenverarbeitungssystemen“
Bislang muss man – auch nach einem Systemwechsel – die für Steuerzwecke verwendeten IT-Systeme samt den relevanten Datenträgern für zehn Jahre bereithalten, für eine mögliche Außenprüfung durch das Finanzamt (§ 147 Abs. 6 AO).
Anwender von Steuer- und Buchführungs-Programmen mussten ihre alte Software und die dazugehörigen Festplatten, CDs, DVDs und USB-Sticks bislang für ein volles Jahrzehnt einsatzbereit halten. Das neue Gesetz verkürzt diese Frist auf fünf Jahre.
Ab 2021: Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung statt gelber Zettel
Ab 2021 muss ein erkrankter Arbeitnehmer dem Arbeitgeber keine vom Arzt ausgestellte Bescheinigung auf Papier mehr bringen. Stattdessen ruft der Arbeitgeber dann nach der Krankmeldung durch den Arbeitnehmer den Beginn und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit direkt und elektronisch von der Krankenkasse ab. Die Kasse wiederum erhält die Informationen vom Arzt.
Betriebliche Gesundheitsförderung: 600 Euro jährlich
Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern etwas Gutes tun wollen und auf Kosten des Unternehmens Yogakurse, Ernährungsseminare oder Rückengymnastik anbieten, können dafür bis zu 600 Euro pro Arbeitnehmer ausgeben. Die Pauschale steigt ab 1. Januar 2020 um 100 Euro.
Das war noch nicht alles
Es gibt noch eine ganze Reihe weiterer Regelungen in dem Gesetz. Nur einige davon:
- Das Ende des Papier-Meldescheins im Hotel zeichnet sich ab.
- Es gibt eine ganze Reihe von Änderungen zur Pauschalierung der Lohnsteuerzahlung, etwa bei kurzfristiger Beschäftigung.
- Arbeitnehmer können Teilzeitanträge nun auch in Textform an den Arbeitgeber schicken, beispielsweise per E-Mail.