Erweiterte Meisterpflicht Rolle rückwärts im Handwerksrecht

Zulassungspflichtige Handwerksberufe darf man nur dann selbstständig ausüben, wenn der Betrieb von einem Meister geführt wird. Der Inhaber muss also entweder selbst einen Meisterbrief besitzen, oder einen Meister einstellen.

Nur dann nimmt die Handwerkskammer den Betrieb in die Handwerksrolle auf. Und nur nach erfolgter Eintragung kann ein Handwerker sich selbstständig machen. Die Handwerksberufe, für die das gilt, werden in Anlage A der Handwerksordnung aufgezählt.

Aktuell gibt es 41 davon, bis Ende 2003 waren es sogar 94. Ab Januar 2020 wächst die Liste nun wieder auf 53 Berufe an. Zwölf Handwerksberufe werden dann erneut meisterpflichtig. Diese Berufe erfordern ab 2020 wieder einen Meisterbrief:

  • Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
  • Betonstein- und Terrazzohersteller
  • Estrichleger
  • Behälter- und Apparatebauer
  • Parkettleger
  • Rollladen- und Sonnenschutztechniker
  • Drechsler und Holzspielzeugmacher
  • Böttcher
  • Raumausstatter
  • Glasveredler
  • Orgel- und Harmoniumbauer
  • Schilder- und Lichtreklamehersteller


Der Meisterzwang als Zankapfel

Innungen und Organisationen wie der Zentralverband des Deutschen Handwerks begrüßen die Rückkehr. Sie garantiere ein höheres Qualitätsniveau, mache die Berufe für Auszubildende interessant und diene dem Verbraucherschutz. Kritiker sehen dagegen eine erfolgreiche Abschottungskampagne, die den Wettbewerb kurzhalten soll.

 

Was wird aus bestehenden Betrieben ohne Meister?

Betriebe mit Inhabern ohne Meisterbrief genießen Bestandsschutz. Sie werden vom Verzeichnis zulassungsfreier Handwerke automatisch in die Handwerksrolle übertragen. Ihre Inhaber können damit weiter selbstständig bleiben. Sie müssen auch keinen Meister einstellen.

Doch ein Verkauf des Betriebs wird zukünftig wohl deutlich schwieriger, denn der Nachfolger muss dann Meister sein.

 

Zulassungspflicht? Rentenversicherungspflicht!

In die Handwerksrolle eingetragene Meister eines zulassungspflichtigen Handwerks sind – auch als Selbstständiger, Unternehmer oder Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH – grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Damit bedeutet die Rückkehr zur Meisterpflicht auch, dass die Zahl der rentenversicherungspflichtigen Inhaber von Handwerksbetrieben wächst.

 

Manchmal geht es auch ohne Meister

Es gibt bestimmte Ausnahmeregelungen von der Meisterpflicht. Sie betreffen beispielsweise

  • Altgesellen mit ausreichender Berufserfahrung (Ausnahme: Gesundheitshandwerke)
  • Personen mit gleichwertiger Qualifikation (z. B. Industriemeister oder Ingenieure)
  • EU-Ausländer nach Anerkennung einer gleichwertigen Qualifikation bzw. Berufserfahrung
  • Personen, denen eine Meisterprüfung nicht zumutbar ist (z. B. aufgrund ihres Alters).

Außerdem betrifft die Meisterpflicht keine handwerkliche Neben- und Hilfsbetriebe. Ob solche Ausnahmen greifen, muss in jedem Fall einzeln geklärt werden.

 

Wen fragen?

Offizielle Anlaufstelle ist zuerst einmal die örtliche Handwerkskammer. Sie ist schließlich für die Eintragung zuständig. Erfahrungsgemäß neigen die Kammern dabei nicht zu übertriebener Liberalität.

Beratung bieten auch meisterkritische Organisationen. Zwei Beispiele:


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