Künstlersozialabgabe Meldung bis 31. März!

Wenn Unternehmen oder Selbstständige Honorare für „künstlerische und publizistische Leistungen“ an selbstständige Auftragnehmer bezahlen, wird darauf die Künstlersozialabgabe fällig. Derzeit sind das 4,2 Prozent der Auftrags-Nettosumme (ohne Umsatzsteuer).

Für das Einziehen der Abgabe ist die Künstlersozialkasse (KSK) in Wilhelmshaven zuständig. Unternehmen, die im Jahr 2019 Honorare für kreative Dienstleistungen an Selbstständige bezahlt haben, müssen den Gesamt-Nettobetrag unaufgefordert an die KSK melden. Die Meldefrist endet am 31. März 2020. Längst nicht allen betroffenen Unternehmen ist die Abgabepflicht bekannt.

Hintergrund: Die Künstlersozialkasse sichert selbstständige Künstler und Publizisten sozial ab. Angehörige vieler kreativer Berufe sind daher pflichtversichert in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung. Ähnlich wie Arbeitnehmer zahlen sie aber nur die Hälfte des Sozialversicherungsbeitrags. Die andere Hälfte wird aus Steuermitteln und der Künstlersozialabgabe finanziert.


Auch Texter, Fotografen und Grafiker sind „Künstler und Publizisten“

Wichtig: Es geht nicht nur um Hochkultur. Aufträge an die Musiker beim Betriebsfest sind ebenso abgabepflichtig wie Jobs für Pantomimen, Perkussionisten und Poeten. Das Gleiche gilt für selbstständige ...

  • Werbetexter,
  • Fotografinnen,
  • Grafikerinnen oder
  • Designer.

Die KSK hat eine umfangreiche Liste abgabepflichtiger Tätigkeiten (PDF, 250 KB) veröffentlicht.


Standard-Bagatellgrenze: 450 Euro

Falls nicht mehr als 450 Euro im Jahr für kreative Aufträge zusammenkommen, greift eine Bagatellgrenze. Dann entfällt die Künstlersozialabgabe.

Ausnahme: Für sogenannte „typische Verwerter“ gilt die Bagatellgrenze nicht. Darunter fallen alle Unternehmen, deren Geschäftsmodell die Verwertung kreativer Leistungen umfasst. Dazu zählen insbesondere ...

  • Presse- und Buchverlage,
  • Theater, Galerien und Kunsthändler,
  • Werbeagenturen oder auch
  • Medienproduzenten.


Was Sie sonst noch über die Künstlersozialabgabe wissen sollten:

  • Abgabepflichtig sind Aufträge an Einzelselbstständige und GbR, nicht jedoch an eine GmbH, UG (haftungsbeschränkt), KG oder OHG.
  • Die Abgabe wird auch dann fällig, wenn der beauftragte Selbstständige kein KSK-Mitglied ist!
  • Falls kreative Selbstständige ihrerseits Unteraufträge an andere kreative Selbstständige vergeben, sind deren Honorare ebenfalls abgabepflichtig.
  • Ob eine Zahlung unter der Bezeichnung Honorar, Gage, Tantieme, Lizenz oder anderen Bezeichnung verbucht wird, ist für die KSK-Beitragspflicht belanglos. Ausfallhonorare zählen ebenfalls mit.
  •  Nicht zur Bemessungsgrundlage zählen hingegen Erstattungen der tatsächlichen Fahrt- und Übernachtungskosten sowie Verpflegungsmehraufwendungen.


Wichtig: Wer die Künstlersozialabgabe noch nie bezahlt hat, aber beitragspflichtig ist (oder sein könnte), muss sich bei der Künstlersozialkassen anmelden und einen Anmelde- und Erhebungsbogen ausfüllen.

Danach kommt jedes Jahr eine schriftliche Aufforderung zur Meldung. Verlassen dürfen Sie sich darauf jedoch nicht. Die Zahlungspflicht besteht per Gesetz: Unternehmer müssen von sich aus aktiv werden.


Bitte beachten Sie:
Wer sich nicht meldet, nicht zahlt und bei der nächsten DRV-Betriebsprüfung auffliegt, muss auf einen Schlagfür die letzten fünf Jahre nachzahlen – Säumniszuschläge inklusive. Im Zweifel fragen Sie Ihren Steuerberater oder wenden sich an einen spezialisierten Anwalt oder Berater, der sich mit dem Thema Künstlersozialabgabe auskennt.


orgaMAX-Praxistipp:
Mit „kontenübergreifenden Auswertungen“ sorgen Sie in orgaMAX ganz einfach dafür, dass rechtzeitig zur Jahresmeldung alle KSK-relevanten Buchungen vorliegen:

  • Entweder Sie nutzen dafür die Kostenrechnung-Funktionen („Kosten- / Erlösarten“ oder „Verwendungen“).
  • Oder Sie erweitern einfach die Belegnummer der betreffenden Zahlungsvorgänge um ein Kürzel wie „KSK“.

Ausführliche Informationen finden Sie im orgaMAX-Praxistipp „Kontenübergreifende Auswertungen per Mausklick“.


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