Newsletter Januar 2016 Feste feiern – richtig rechnen – Steuern sparen



Liebe Leserinnen und Leser,


vor Kurzem ist orgaMAX 16 erschienen: Freuen Sie sich auf eine Menge smarter und praktischer Neuerungen! Neu ist auch, dass Finanzämter künftig geschäftliche Anteile privater Feierlichkeiten steuerlich anerkennen müssen. Wir erläutern, worauf Sie achten sollten.


Einen gelungenen Start in ein erfolgreiches Jahr 2016 wünschen 
Alina Prigge und das orgaMAX Redaktionsteam

Die Themen im Überblick

orgaMAX 16 ist da

Unsere Entwickler haben in den letzten Monaten wieder einmal alles gegeben. Ergebnis: Das neue orgaMAX kann mehr und ist einfacher zu bedienen als je zuvor – und ist auch im Jahr 2016 wie gewohnt rechtlich und technisch auf dem aktuellen Stand. Hier sehen Sie alle wichtigen Neuerungen auf einen Blick.

 

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BFH-Steilvorlage: Feste feiern und dabei Steuern sparen

Traditionell achten die Finanzämter auf eine strikte Trennung von privaten und beruflich/geschäftlichen Lebensbereichen. In den letzten Jahren hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine Rechtsprechung in Bezug auf „gemischt veranlasste“ Aufwendungen jedoch konsequent weiterentwickelt. Für besonders große Aufmerksamkeit sorgte vor einigen Jahren die Grundsatzentscheidung zur Zulässigkeit gemischter Reisekosten. In Zukunft werden sogar Ausgaben für Feierlichkeiten anerkannt werden, die teilweise privaten Charakter haben!

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Praktisch & preiswert: USB-Bondrucker für die orgaMAX-Registrierkasse

Mit dem neuen Zusatzmodul „Kasse“ machen Sie aus orgaMAX 16 im Handumdrehen eine GoBD-konforme Registrierkasse. Investitionen in teure Hardware sind nicht erforderlich. Ihre Rechnungen und Kassenquittungen bringen Sie mit Ihrem normalen Bürodrucker zu Papier. Falls Sie Ihren Kunden lieber schlichte Kassenbons zur Verfügung stellen möchten, können Sie aber auch problemlos einen einfachen Bondrucker an die USB-Schnittstelle Ihres Rechner anschließen. Tipp: In unserem Online-Shop finden Sie zurzeit zwei attraktive Aktionspakete, in denen ein leistungsstarker Bondrucker bereits enthalten ist (nur solange der Vorrat reicht!)

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Skonto: Richtig rechnen als Rechnungsaussteller

Unter der Überschrift „Skandalöser Skontoverzicht“ haben wir im Dezember-Newsletter vorgerechnet, dass Skontoabzug aus Sicht des Rechnungsempfängers fast immer vorteilhaft ist. Das gilt sogar dann, wenn Sie dafür auf Ihren Kontokorrentkredit zurückgreifen müssen. Falls Sie umgekehrt Ihren Kunden den Schnellzahler-Rabatt einräumen wollen, kalkulieren Sie den Preisnachlass von vornherein in Ihre Verkaufspreise ein. Dabei gehen Sie am besten wie folgt vor:

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Google: So kontrollieren Sie Ihre Privatsphäre-Einstellungen

Suchmaschinenbetreiber, Onlinedienste und Anbieter sozialer Medien wollen nur Ihr Bestes: Ihre Daten. Persönliche Daten sind nun einmal eine der wichtigsten Ressourcen des Informationszeitalters. Dass Unternehmen Informationen sammeln, kann man ihnen nicht verübeln: Vorausgesetzt natürlich, die Daten werden in Übereinstimmung mit geltenden Datenschutzbestimmungen sowie mit Wissen und Zustimmung der Betroffenen erhoben. Genau da aber liegt das Problem: Die meisten Menschen wissen überhaupt nicht, was Google, Facebook & Co. alles über sie wissen.

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