Neues Jahr - neues Recht! Erfolgreich starten in 2018

Gesetzesänderungen in den Bereichen Steuern und Sozialversicherung fallen selten zugunsten der Steuerpflichtigen aus. Insofern hat das Fehlen einer handlungsfähigen Bundesregierung nicht nur Nachteile: Weltbewegende gesetzliche Neuregelungen sind zu Jahresbeginn 2018 nicht zu beklagen. Hier die wichtigsten Änderungen im Überblick:

 

 

  • Elektronische EÜR für alle Selbstständigen und Unternehmer: Die Möglichkeit, bei Betriebseinnahmen unter 17.500-Euro eine formlose EÜR abzugeben, wurde abgeschafft. Einen ausführlicheren Bericht über den „Abschied von der Freestyle-EÜR“ finden Sie im nächsten orgaMAX-Newsletter.

  • Fristverlängerung für Steuererklärungen: Ab dem Steuerjahr (!) 2018 können sich Steuerpflichtige mit der Abgabe ihrer Steuererklärungen bis zum 31. Juli des Folgejahres Zeit lassen. Wer einen Steuerberater beauftragt, hat in Zukunft sogar bis Ende Februar des übernächsten Jahres Zeit.

  • Wichtig: Die demnächst anstehenden Steuererklärungen für das Steuerjahr 2017 müssen noch bis Ende Mai 2018 abgegeben werden! Darauf hat das Bundesfinanzministerium Anfang Januar 2018 noch einmal ausdrücklich hingewiesen. Mit Unterstützung eines Steuerberaters können Sie sich bis Ende 2018 Zeit lassen.

  • Höhere Grund- und Freibeträge bei der Einkommensteuer: Der Grundfreibetrag steigt ab 2018 um 180 Euro auf nunmehr 9.000 Euro. Der Kinderfreibetrag steigt um 72 Euro auf 4.788 Euro.

  • Flächendeckender Mindestlohn ohne Ausnahmen: Ab dem 1. Januar 2018 gilt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn in Höhe von 8,84 Euro (brutto) je Zeitstunde ohne jede Einschränkung. Ausnahmeregelungen, die zwischenzeitlich in einigen Branchen Entgelte unterhalb des Mindestlohns ermöglichten, sind am Ende 2017 ausgelaufen. 

  • Der Pflegemindestlohn steigt auf 10,55 Euro pro Stunde in den alten Bundesländern und 10,05 Euro in den neuen Bundesländern. In den beiden nächsten Jahren wird der Mindestlohn im Pflegebereich weiter steigen: In der Endstufe soll er ab Januar 2020 bei 11,35 Euro (West) und 10,85 Euro (Ost) liegen.

  • Gleicher Lohn für gleiche Arbeit: Durch das Entgelt-Transparenzgesetz erhalten Beschäftigte einen individuellen Auskunftsanspruch. So sollen sie überprüfen können, ob sie (im innerbetrieblichen Vergleich!) gerecht bezahlt werden. 

  • Wichtig: Der Transparenz-Anspruch gilt nur für Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten.

  • Berechnung der GKV-Beiträge für freiwillig versicherte Selbständige: Oberhalb des Mindestbeitrags orientieren sich die Beiträge zur Krankenversicherung für Selbständige ab 2018 an den tatsächlichen Einkünften. Der vorläufige (!) Beitrag im laufenden Jahr beruht auf dem letzten Einkommenssteuerbescheid. Der endgültige Beitrag wird auf Grundlage des Einkommenssteuerbescheids für das Beitragsjahr nachträglich festgesetzt. Beitragserstattungen sind möglich. Weitere Informationen finden Sie im Beitrag „Vorläufige GKV-Beiträge für Selbstständige“.

  • Rentenversicherungs-Beitragssatz sinkt auf 18,6 %. Dadurch sinkt auch der Mindestbeitrag freiwillig Versicherter in der gesetzlichen Rentenversicherung: Ab 1. Januar 2018 liegt er bei 83,70 Euro monatlich.

  • Die Beiträge in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung bleiben weitgehend unverändert. Das gilt auch für die Minijob-Pauschalen. Aufgrund der Beitragssenkungen in der allgemeinen Rentenversicherung sinken bei geringfügig Beschäftigten nur die freiwilligen Aufstockungsbeiträge zur Rentenversicherung geringfügig.

  • Künstlersozialabgabe sinkt: Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung sinkt im Jahr 2018 von zuletzt 4,8 % auf 4,2 %. Die Künstlersozialabgabe müssen alle Unternehmen entrichten, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten.

  • Höhere Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenzen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). 


Linktipps: Auf der bundesweiten AOK-Website für Unternehmen finden Sie Tabellen mit allen aktuellen Rechengrößen – insbesondere: