Neu: Bundesweite „Unternehmerbescheinigung“

Wer Geschäfte im Ausland oder mit ausländischen Unternehmen macht, muss seine Unternehmereigenschaft nachweisen können. Nicht immer genügt dafür die Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer: Die UStIdNr. ist hauptsächlich für grenzüberschreitende Geschäfte innerhalb der Europäischen Union gedacht. Wenn es zum Beispiel um die Erstattung von Vorsteuerbeträgen geht, verlangen die Finanzbehörden in „Drittstaaten“ (= Nicht-EU-Ausland) vielfach die Vorlage einer expliziten Unternehmerbescheinigung.
Eine solche Bescheinigung konnten sich umsatzsteuerpflichtige Unternehmer auch bislang schon von ihrem Finanzamt ausstellen lassen. Bei deren Anerkennung gab es jedoch immer wieder Probleme. Die sollen durch Einführung des bundesweit einheitlichen „Vordruckmusters für den Nachweis der Eintragung als Steuerpflichtiger (Unternehmer)“ („USt 1 TN“) aus der Welt geschafft werden. Das Formular steht zu Ansichtszwecken zusammen mit dem dazugehörigen BMF-Schreiben auf der Website des Bundesfinanzministeriums zum Download bereit.
Da die Bescheinigung in der Regel bei ausländischen Behörden vorzulegen ist, stellen die Finanzämter den Vordruck zweisprachig bereit (in deutsch und englisch):
Ausgestellt wird die Unternehmer-Bescheinigung auf formlosen Antrag vom Finanzamt am Ort der Betriebsstätte. Geregelt sind die Einzelheiten der „Unternehmerbescheinigung für Unternehmer, die im Inland ansässig sind“ in Abschnitt 18.16 des aktuellen Umsatzsteuer-Anwendungserlasses.
Lektüretipp: Die Umsatzsteuervoranmeldung, die mehrmals im Jahr fällig ist, fällt vielen Unternehmern nicht leicht. Daher haben wir Ihnen unter Umsatzsteuervoranmeldung alle Informationen zusammengestellt, die Sie als Unternehmer wissen sollten.