Arbeitslosenversicherung für Selbstständige Bringt’s das?

Auch Freiberufler und Gewerbetreibende können sich gegen Arbeitslosigkeit versichern. Voraussetzung: Sie sind hauptberuflich selbstständig und waren vor ihrer Gründung arbeitslos oder sozialversicherungspflichtig beschäftigt.
Für Selbstständige ist die Arbeitslosenversicherung freiwillig. Das „Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag“ muss gemäß § 28a SGB III innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit beantragt werden. Danach erlischt der Anspruch auf Mitgliedschaft.
Aufgrund höherer Beiträge und veränderter Nutzungskonditionen nehmen inzwischen nur noch wenige Selbstständige das Versicherungsangebot in Anspruch. Dabei ist es für manche Gründer nach wie vor interessant – zumindest während der ersten 12 Monate: In der Zeit ist der Beitrag um 50% ermäßigt.
Bei Einführung der Versicherungsmöglichkeit im Jahr 2006 handelte es sich um ein echtes „Schnäppchen“. Die Monatsbeiträge waren niedrig. Und es gab die Möglichkeit, die Versicherung bei Flauten wiederholt in Anspruch zu nehmen – notfalls sogar mehrmals hintereinander. Mit Monatsbeiträgen von 20 Euro konnten in den ersten Jahren unter bestimmten Umständen Ansprüche auf Arbeitslosengeld von über 1.500 Euro erworben werden!

Aktuelle Beitragshöhe
Durch die Reform der Arbeitslosenversicherung im Jahr 2011 änderten sich die Beiträge und Anspruchsvoraussetzungen spürbar. Hier die aktuellen Versicherungskonditionen im Überblick:
- Der Beitragssatz ist für Selbstständige genauso hoch wie der für Arbeitnehmer. Derzeit liegt er bei 2,5 % des beitragspflichtigen Einkommens.
- Als beitragspflichtiges Einkommen werden bei Selbstständigen im ersten Geschäftsjahr 50 % der monatlichen Bezugsgröße zugrunde gelegt. Ab dem zweiten Jahr sind 100 % der Bezugsgröße beitragspflichtig.
- Im Jahr 2019 liegt die monatliche Bezugsgröße bei 3.115 Euro (alte Bundesländer) und 2.870 Euro (neue Bundesländer).
Daraus ergeben sich für freiwillig versicherte Selbstständige die folgenden Beiträge:
Aufs Jahr gerechnet liegen die Versicherungsaufwendungen damit zwischen 430 Euro und 935 Euro.
Anspruch auf Arbeitslosengeld
Die Anspruchshöhe wird auf Basis der Jahres-Bezugsgröße ermittelt. Grundlage sind die fiktiven Durchschnittseinkünfte von „Qualifikationsgruppen“. Entscheidend ist der höchste Berufsausbildungs-Abschluss, der bei der Vermittlung durch die Arbeitsagentur zugrunde gelegt wird. In § 152 SGB III sind vier Qualifikationsgruppen festgelegt
- Qualifikationsgruppe I (Hochschul- oder Fachhochschulausbildung):
tägliches Durchschnittseinkommen = 1/300 der Jahres-Bezugsgröße - Qualifikationsgruppe II (Fachschule / Meister):
tägliches Durchschnittseinkommen = 1/360 der Jahres-Bezugsgröße - Qualifikationsgruppe III (abgeschlossene Berufsausbildung):
tägliches Durchschnittseinkommen = 1/450 der Jahres-Bezugsgröße - Qualifikationsgruppe IV (keine Berufsausbildung):
tägliches Durchschnittseinkommen = 1/600 der Jahres-Bezugsgröße
Der Rechenweg von der Bezugsgröße zum fiktiven Monatseinkommen sieht so aus:
- Jahres-Bezugsgröße: 37.380 Euro (alte Bundesländer) und 34.440 Euro (neue Bundesländer).
- dividiert durch 300, 360, 450 oder 600,
- multipliziert mit 30 Kalendertagen
- = monatliches Durchschnittseinkommen.
Mithilfe des Selbstberechnungs-Tools der Arbeitsagentur lässt sich dann ermitteln, wie hoch das Arbeitslosengeld in etwa sein wird.
Ergebnis: Je nach Qualifikationsgruppe und Wohnort erwerben Selbstständige Ansprüche auf ein monatliches Arbeitslosengeld zwischen ca. 1.570 Euro (Q1 / alte Bundesländer) und 815 Euro (QIV / neue Bundesländer). Die Anhaltspunkte gelten jeweils für Arbeitslose ohne Kinder mit der Steuerklasse III.
Bitte beachten Sie: Eine wiederholte Arbeitslosmeldung von Selbstständigen hat die Bundesagentur vor einigen Jahren deutlich erschwert. Nach der zweiten Arbeitslosmeldung ist die Rückkehr in die Versicherung nur dann möglich, wenn der Betroffene zwischen der ersten und zweiten Arbeitslosigkeit neue Ansprüche erworben hat. In der Regel setzt das voraus, dass zwischenzeitlich mindestens zwölf Monate lang Beiträge gezahlt wurden.
Lohnt sich das für mich?
Bei Jahresbeiträgen von bis zu 935 Euro ist die freiwillige Arbeitslosenversicherung daher sicherlich nicht mehr für alle Selbstständigen geeignet. Nach Feststellungen des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) hat sich die Zahl der freiwillig versicherten Selbstständigen in den letzten Jahren denn auch fast halbiert. Die Zahl der Antragsteller sank sogar noch stärker:
Zum Vergleich: Den 8.000 Antragstellern standen zuletzt rund 250.000 Vollerwerbs-Gründungen gegenüber. Ausführliche Informationen bietet der aktuelle IAB-Kurzbericht „Arbeitslosenversicherung für Existenzgründer“ (PDF, 451 KB)
Mögliche Entscheidungskriterien
Trotzdem kann die „Pflichtversicherung auf Antrag“ im Einzelfall eine sinnvolle Option sein. Für die Versicherung sprechen zum Beispiel ...
- Familienstand und andere individuelle Lebensumstände (z. B. Kinder, weitere zu versorgende Angehörige, fortgeschrittenes Alter),
- besonders riskante Gründungsvorhaben,
- hohes persönliches Sicherheitsbedürfnis oder auch
- hoher Anspruch auf Arbeitslosengeld (obere Qualifikationsgruppe, günstige Steuerklasse etc.).
Das Risiko hält sich in Grenzen: Wenn sich die Lebensumstände ändern oder das neue Unternehmen brummt, kann die Versicherung jederzeit beendet werden. Eine ausdrückliche Kündigungsmöglichkeit bietet das Gesetz zwar nicht: Versicherte, die mit ihren Beiträgen drei Monate im Rückstand sind, werden einfach aus der Versicherung ausgeschlossen. Es genügt also, die Beitragszahlung einzustellen.
Weiterführende Informationen:
Gesetzliche Grundlagen
- § 28a SGB III (Voraussetzungen und Antragstellung)
- § 345b SGB III (Beitragspflichtige Einnahmen)
- § 152 SGB III (Berechnungsgrundlagen Arbeitslosengeld)
- BA-Merkblatt: Hinweise zum Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag (PDF, 117 KB)
- Antragsformular BA GR 23 zum Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag
- IAB-Kurzbericht 1/2019: „Arbeitslosenversicherung für Existenzgründer“ (PDF, 451 KB)