Gutschein-Richtlinie What's new?

Seit Jahresbeginn gilt die Gutschein-Richtlinie 2016/1065 in allen EU-Mitgliedsländern. Mit der bereits vor zwei Jahren verabschiedeten Vorschrift soll der innergemeinschaftliche Umgang mit Gutscheinen vereinheitlicht werden. Das ist insbesondere für die Erhebung der Umsatzsteuer und die Anerkennung von Vorsteuerabzügen bedeutsam. Durch das jüngste Jahressteuergesetz hat die EU-Richtlinie Eingang gefunden in das deutsche Umsatzsteuergesetz.

Bei einem Gutschein handelt es sich laut § 793 BGB grundsätzlich um eine „Schuldverschreibung auf den Inhaber“: Der Aussteller verspricht dem Inhaber der Schuldverschreibung eine bestimmte Leistung. Ob ein Gutschein gegenständlich ist (z. B. Papier-Coupon) oder in elektronischer Form bereitgestellt wird, spielt dabei keine Rolle.

Der neue § 3 Abs. 13 bis 15 UStG definiert Gutscheine als „ein Instrument, bei dem
1.    die Verpflichtung besteht, es als vollständige oder teilweise Gegenleistung für eine Lieferung oder sonstige Leistung anzunehmen und
2.    der Liefergegenstand oder die sonstige Leistung oder die Identität leistenden Unternehmers [...] angegeben sind.

 

Gutscheine im Sinnes des Umsatzsteuergesetzes sind demnach insbesondere ...

  • Waren- oder Sachgutscheine (z. B. Geschenk-Gutscheine) und
  • Leistungs-Gutscheine (z. B. Eintrittskarten, Fahrkarten, Hotel-Vouchers und Telefonkarten).

Reine Werbe-Coupons, Rabattmarken und ähnliche Marketing-Instrumente, die nur zu einem Preisnachlass berechtigen, gelten demnach nicht als Gutscheine. Die wichtigsten Fragen zur umsatzsteuerlichen Behandlung reiner Preisnachlässe und Preiserstattungen werden im aktuellen Umsatzsteuer-Anwendungserlass behandelt (in Abschnitt 17.2 ab Seite 608).

 

Einzweck- oder Mehrzweck-Gutschein?
Bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Gutscheinen unterscheidet § 3 Abs. 13 bis 15 UStG zwischen Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen:

Bei Einzweck-Gutscheinen stehen die umsatzsteuerlichen Rahmendaten bereits zum Zeitpunkt der Ausstellung fest. Dazu zählen ...

  • der Ort der versprochenen Warenlieferung oder Dienstleistung und
  • der im Gutschein enthaltene Mehrwertsteuerbetrag.

 

Bei Einzweck-Gutscheinen entsteht die Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Ausstellung am Ort der Leistungserbringung oder Warenlieferung. Das entspricht der umsatzsteuerlichen Behandlung der früheren Waren- und Sachgutscheine. Ein vom Einzweck-Gutschein eventuell noch nicht abgedeckter Teil der tatsächlich erbrachten Lieferung oder Leistung wird später als separater steuerpflichtiger Umsatz behandelt.

Dagegen sind bei Mehrzweck-Gutscheinen der Ort der Lieferung und Leistung und / oder der Mehrwertsteuerbetrag noch nicht bekannt. Das Ausstellen von Mehrzweck-Gutscheinen hat daher noch keine umsatzsteuerliche Wirkung: Die Umsatzsteuer entsteht erst beim Einlösen des Gutscheins.

 

Bitte beachten Sie: Die steuer- und schuldrechtlichen Konsequenzen einer Gutscheinausgabe besprechen Sie im Detail am besten mit Ihrem Steuerberater. Sie können aber auch bei Ihrem Berufs- oder Branchenverband oder der IHK nachfragen.

Lektüretipp: Die Umsatzsteuervoranmeldung, die mehrmals im Jahr fällig ist, fällt vielen Unternehmern nicht leicht. Daher haben wir Ihnen unter Umsatzsteuervoranmeldung alle Informationen zusammengestellt, die Sie als Unternehmer wissen sollten.