B2B-Tauschgeschäfte Legal – aber nicht steuerfrei!

Klar: Geld regiert die Welt. Doch der Tauschhandel ist noch lange nicht ausgestorben. Auch Unternehmer und Selbstständige dürfen ihre Waren und Dienstleistungen untereinander tauschen. Geldlose Geschäfte auf Gegenseitigkeit sind vor allem in der Gründungsphase und bei Flauten beliebt. Frei nach dem Motto: „Baust du mir mein Büroregal, gestalte ich deine Website!“


Mehr noch: Zulässig sind auch ...

  • Ring-Tauschgeschäfte mit drei und mehr Beteiligten,
  • Preisnachlässe und Kompensationsgeschäfte bei Einkaufs- oder Verkaufsverhandlungen („Ok, Sie bekommen den Auftrag – aber dafür bestellen Sie Ihr Büromaterial künftig bei uns.“) und sogar
  • der Handel mit Tauschrechten

Ob Lieferungen, Leistungen und Gegenleistungen dabei zeitlich und wertmäßig im Verhältnis 1:1 erfolgen, spielt keine Rolle.


Legales B2B-„Bartering“

Voraussetzungen für legalen Tauschhandel („Barter“) sind insbesondere:

  • Alle Seiten des Tauschgeschäfts sind betrieblich veranlasst. Das ist nicht nur steuerlich bedeutsam: Private Vergünstigungen für geschäftliche Aufträge können laut § 299 StGB als „Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr“ geahndet werden
  • Die Beteiligten berücksichtigen die B2B-Tauschgeschäfte bei ihren Steuererklärungen
  • Die Aufzeichnung des Warenausgangs gemäß § 144 AO (sofern Sie regelmäßig Waren mit anderen Unternehmen tauschen)


Grundsätzlich gilt: Der Wert gelieferter Waren und erbrachter Dienstleistungen stellt eine Betriebseinnahme dar. Im Gegenzug kann der Wert der erhaltenen Waren und Dienstleistungen als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.


Unterm Strich: die schwarze Null

Die Betriebsausgabe der einen Seite ist zugleich die Betriebseinnahme der anderen Seite. Bei der Gewerbe- und Einkommensteuer heben sich Einnahmen und Ausgaben daher in der Regel gegenseitig auf. Buchhalterische Abweichungen können dann entstehen, wenn die Leistungen in unterschiedlichen Steuerperioden erbracht werden und / oder verschiedenen Umsatzsteuersätzen unterliegen.

Besonders pingelig ist der Gesetzgeber wie üblich bei der Umsatzsteuer. In § 3 Abs.12 UStG unterscheidet das Gesetz zwischen ...

  • Tausch (= Ware gegen Ware) und
  • tauschähnlichen Umsätzen (Waren oder Dienstleistungen gegen Dienstleistungen)


Als steuerliche Bemessungsgrundlage gilt laut § 10 Abs. 2 UStG„der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz.“ Da sich keiner der Beteiligten freiwillig über den Tisch ziehen lassen will, kann sich der Fiskus normalerweise auf eine realistische Bewertung verlassen. Das schlichte Maximieren von Aufwendungen bei gleichzeitigem Minimieren der Einnahmenseite ist auch bei Tauschgeschäften nicht ohne Weiteres möglich.

Trotzdem: Wenn Sie solche Geschäfte auf Gegenseitigkeit abwickeln, besprechen Sie die konkreten steuerlichen Auswirkungen am besten mit Ihrem Steuerberater. Das gilt vor allem dann, wenn Sie häufiger und / oder besonders hochwertige Waren und Dienstleistungen austauschen.


Ordentliche Rechnung – auch bei Nullsummen-Geschäften

Auch bei gelegentlichen 1:1-Tauschgeschäften sind Sie gut beraten, ganz normale Rechnungen zu schreiben und von Ihrem Geschäftspartner zu verlangen. Dass die Bezahlung nicht per Überweisung oder Lastschrift erfolgt, sondern in Form eines Tauschs, können Sie als Zahlungsbedingung festlegen.

Durch klassische Verträge und Rechnungen sind die einzelnen Bestandteile zahlungsfreier Geschäfte nicht nur steuerlich sauber dokumentiert: Falls es später zu Auseinandersetzungen über Umfang und Qualität der erbrachten Leistung kommt, gibt es schriftliche Unterlagen. Auf deren Grundlage können Sie notfalls Nachbesserungen, Umtausch und andere Ansprüche geltend machen (oder umgekehrt abwehren).

Praxistipp: Buchhalterisch gibt es grundsätzlich keinen Unterschied zwischen Rechnungen über Tausch- und Geldgeschäfte. Zwar fehlen bei Tausch-Transaktionen die finanzielle Zu- oder -Abflüsse auf Bankkonten oder im Kassenbuch. Stattdessen steht Ihnen im orgaMAX-Bereich „Zahlungen Bank / Kasse“ mit dem Verrechnungskonto ein vielseitig nutzbares virtuelles Buchungskonto zur Verfügung. Ausführliche Informationen bietet der orgaMAX-Praxistipp „So nutzen Sie das Verrechnungskonto“.