Höhere Verpflegungs-Pauschalen Reisekosten

Essen und Trinken hält Leib und Seele zusammen – auch auf Geschäftsreisen. Doch anders als Fahrt- und Übernachtungskosten sind Ausgaben für Speisen und Getränke steuerlich grundsätzlich nicht abzugsfähig.

Lediglich den bei Auswärtstätigkeiten anfallenden pauschalen Verpflegungs-Mehraufwand dürfen Sieals Betriebsausgabe geltend machen. Diese Pauschalen waren seit der letzten Reisekosten-Reform im Jahr 2014 unverändert geblieben. Seit Januar 2020 können Sie für Inlandsreisen folgenden Verpflegungs-Mehraufwand geltend machen:

  • 28 Euro pro Kalendertag bei 24-stündiger Abwesenheit (bis 2019: 24 Euro) und
  • 14 Euro bei mehr als 8-stündiger Abwesenheit (bis 2019: 12 Euro)


Üppig ist anders – aber immerhin sind die Pauschalen um gut 16 Prozent gestiegen. 


Bitte beachten Sie:

  • Wenn Sie kürzer als acht Stunden unterwegs sind, können Sie Ihren Mehraufwand auch künftig nicht als Betriebsausgabe ansetzen
  • Bei mehrtägigen Geschäftsreisen setzen Sie für den angebrochenen An- und Abreisetag jeweils 14 Euro an. Wie lange Sie an diesen Tagen tatsächlich unterwegs waren, spielt dann keine Rolle


Regelmäßig angepasste Auslands-Pauschalen

Der pauschale Verpflegungs-Mehraufwand für Auslandsreisen wird einmal im Jahr neu festgesetzt. Das BMF-Schreiben mit der aktuellen Übersicht über die „Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten im Ausland“ finden Sie auf der Website des Bundesfinanzministeriums.

Die siebenseitige Liste ist alphabetisch sortiert - von „A“ wie Afghanistan bis „Z“ wie Zypern:


Je nach Reiseland können Sie im Jahr 2020 zwischen 17 und 80 Euro pro Tag als Mehraufwand ansetzen. Für Reiseziele, die in der BMF-Liste fehlen, gilt die Luxemburg-Pauschale:

  • 32 Euro für den An- und Abreisetag plus
  • 47 Euro für jeden Kalendertag mit 24-stündiger Abwesenheit


Wichtig: Wenn Sie unterwegs Kunden, Lieferanten und andere Geschäftspartner bewirten, gehört das nicht zum Verpflegungsmehraufwand. Solche Bewirtungskosten dürfen Sie zu 70 % als Betriebsausgabe geltend machen. Und zwar unabhängig von der Anzahl der bewirteten Personen. Der im Gesamtpreis enthaltene Umsatzsteuer-Anteil wird sogar zu 100 % als Vorsteuer anerkannt.

Lektüretipp: Wie Sie Verpflegungs-Mehraufwendungen und Bewirtungskosten richtig verbuchen und steuerlich geltend machen, können Sie in der orgaMAX-Kontexthilfe „Steuern & Buchführung“ nachlesen. Dort werden Sie im Abschnitt „Ausgaben-Kategorien“ bei den Stichworten „Reisekosten“ und “Bewirtungen“ fündig.