250 Euro: Neuer Schwellenwert bei Kleinbetragsrechnungen

Nachdem nun auch der Bundesrat dem „Zweiten Bürokratieentlastungsgesetz“ (PDF, 300 KB) zugestimmt hat, steigt der Grenzwert für umsatzsteuerliche Kleinbetragsrechnungen ab sofort von 150 Euro auf 250 Euro. Die zwischenzeitlich geplante knausrige Erhöhung auf 200 Euro wurde im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens kurzfristig verdoppelt. Rechtsgrundlage ist § 33 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV). Die Änderung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2017 in Kraft.

Anlass: Die bislang geltende 150-Euro-Grenze hatte aufgrund von Preissteigerungen zuletzt immer häufiger dazu geführt, dass Kassenbelege bei typischen Alltagsgeschäften (etwa an Tankstellen) nicht mehr als Nachweis von Vorsteuerzahlungen und Betriebsausgaben genügten. Die längst überfällige Anhebung um 100 Euro dürfte jetzt allen Beteiligten das Leben etwas erleichtern.

Weniger Papierkrieg am „Point of sale“
Hintergrund: Bei Kleinbetragsrechnungen nimmt es der Fiskus mit den Pflichtangaben nicht ganz so genau. Die Angaben zum Rechnungsempfänger, Leistungsdatum und die Steuer- und Rechnungsnummer sind entbehrlich. Kleinbetragsrechnungen werden häufig in Form von Kassenbelegen und Quittungen an Laufkundschaft ausgestellt.

An den Form- und Inhaltsvorschriften hat Anhebung des Schwellenwerts nichts geändert: Bei der 250-Euro-Grenze handelt es sich nach wie vor um den Bruttobetrag – also inklusive Umsatzsteuer / Mehrwertsteuer).

Pflichtbestandteile von Kleinbetragsrechnungen
Bei Rechnungen, die den Gesamtbetrag von neuerdings 250 Euro nicht übersteigen, genügen weiterhin die folgenden Angaben:

  1. Name und Anschrift des „leistenden Unternehmers“ (= Rechnungs-/Quittungsausstellers),
  2. Ausstellungsdatum,
  3. Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der sonstigen Leistung,
  4. Netto-Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe sowie
  5. der Steuersatz (oder bei steuerfreien Lieferungen und Leistungen der Grund für die Steuerbefreiung).

Auf den Kassenbons der orgaMAX Registrierkasse finden sich die Pflichtangaben zum Beispiel folgendermaßen wieder:

Pflichtangaben auf dem Kassenbon | orgaMAX Bürosoftware

 

Weitere Erleichterungen
Neben den Vereinfachungen bei den Kleinbetragsrechnungen finden sich im zweiten Bürokratieentlastungsgesetz weitere Erleichterungen, die sich auf den Alltag von Selbstständigen und Kleingewerbetreibenden auswirken können. Hier die wichtigsten Änderungen auf einen Blick:

  • Die Wertgrenze für das obligatorische GWG-Verzeichnis wird ab 2018 von 150 Euro auf 250 Euro angehoben. Diese Änderung ergänzt die Anhebung der GWG-Grenze auf 800 Euro. Beide Änderungen gelten aber ab dem Steuerjahr 2018.
  • Vierteljährliche Lohnsteuer-Anmeldungen sind künftig erst ab einer Jahreslohnsteuer-Summe von 5.000 Euro erforderlich (bislang: 4.000 Euro).
  • Sozialversicherungsbeiträge dürfen ab sofort auf Basis der Vormonats-Werte berechnet werden, wenn die Berechnungsgrundlage des laufenden Monats noch nicht feststeht. Schätzungen sind nicht mehr erforderlich.
  • Lieferscheine, die kein Bestandteil einer Rechnung sind, müssen nach Erhalt der Rechnung vom Empfänger nicht mehr aufbewahrt werden. Bislang galt eine sechsjährige Aufbewahrungsfrist.

Die konkreten Auswirkungen der neuen Vorschriften besprechen Sie am besten mit Ihrem Steuerberater.

Lektüretipp: Die Umsatzsteuervoranmeldung, die mehrmals im Jahr fällig ist, fällt vielen Unternehmern nicht leicht. Daher haben wir Ihnen unter Umsatzsteuervoranmeldung alle Informationen zusammengestellt, die Sie als Unternehmer wissen sollten.