Endlich steuerfrei im Mai Steuer-Deadline 31. Juli!
Ausgerechnet im vermeintlichen Wonnemonat Mai mussten Selbstständige und Unternehmer bislang immer „die Steuer machen“. Die Zeiten sind vorbei: Ab der Steuererklärung für das Jahr 2018 lässt § 149 AO den Steuerpflichtigen zwei Monate länger Zeit. Jahres-Steuererklärungen sind ab 2019 grundsätzlich „spätestens sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres“ einzureichen. Generelle Steuer-Deadline ist in Zukunft also der 31. Juli.
Wenn Sie einen Steuerberater beauftragen, haben Sie insgesamt sogar 14 Monate Zeit bis die Übermittlung Ihrer EÜR, Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuererklärungen fällig ist. Mit anderen Worten: bis Ende Februar des übernächsten Jahres. Und weil der letzte Tag im Februar 2020 auf einen Samstag fällt, ist der Stichtag für die 2018er Steuererklärungen sogar erst Montag, der 2. März 2020!
Es gibt aber auch weniger erfreuliche Nachrichten: Verspätet abgegebene Steuererklärungen werden in Zukunft konsequenter geahndet.
Verschärfte Sanktionen
Bislang lagen Verspätungszuschläge weitgehend im Ermessen der Finanzämter. Wer die großzügige 14-Monatsfrist verstreichen lässt, muss künftig für jeden angefangenen Monat der Verspätung auf jeden Fall einen Zuschlag in Höhe von 0,25 Prozent der noch zu zahlenden Steuer entrichten. Der monatliche Mindestzuschlag beträgt 10 Euro pro angefangenen Monat. Der Gesamt-Verspätungszuschlag beläuft sich auf 25 Euro. Geregelt sind die verschärften Verspätungs-Sanktionen im geänderten § 152 AO.
Das ist aber noch längst nicht alles. Der Verspätungszuschlag ahndet nämlich nur die verspätete Abgabe der Steuererklärung. Darüber hinaus drohen ...
... Säumniszuschläge für die verspätet gezahlten Steuerbeträge. Dieser Strafzins beläuft sich auf ein Prozent des (auf 50 Euro abgerundeten) rückständigen Steuerbetrags. Und das wiederum für jeden angefangenen Monat der Versäumnis! Rechtsgrundlage ist § 240 AO.
... Zwangsgelder bei fortwährender Verletzung von Steuerpflichten von bis zu 25.000 Euro. Das ist in § 329 AO vorgesehen. „Ersttäter“ müssen erfahrungsgemäß mit einem Zwangsgeld in Höhe von einigen Hundert Euro rechnen.
... Schätzungen der Besteuerungsgrundlagen. Schätzungsbescheide basieren in der Regel auf (im wahrsten Sinne des Wortes) „hochgerechneten“ Vorjahres-Steuererklärungen. Fehlen diese Anhaltspunkte, können Ergebnisse vergleichbarer Betriebe zugrunde gelegt werden. Hinzu kommen hohe pauschale Zuschläge, die gemäß § 162 AO bis zu eine Million Euro betragen können. Teuer wird es auf jeden Fall.
Kein Freibrief!
Besonders schmerzhaft: Eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen ändert nichts an der Pflicht, doch noch die Gewinnermittlung und Steuererklärungen für das betreffende Jahr abzugeben. Auch nach einem Schätzungsbescheid können weitere Zwangsmittel und Zuschläge verhängt werden!
Hinzu kommt, dass das Finanzamt seine Forderungen bei mangelnder Kooperation ziemlich konsequent durchsetzt. Die Zwangsvollstreckung von Steuerschulden ist sofort nach erfolgloser Zahlungsaufforderung ohne gerichtliches Mahnverfahren möglich. Von dieser Möglichkeit macht der Fiskus gegenüber Wiederholungstätern und anderen nicht kooperativen Steuerpflichtigen auch Gebrauch.
Packen wir’s an!
Gründe genug also, den letztlich doch unvermeidlichen Steuerkram möglichst bald zu erledigen. Wenn Sie noch keinen Steuerberater haben, können Sie sich bis Ende Juli noch einen Berater suchen. Dann haben Sie bis Anfang März 2020 Ruhe vor dem Steuersturm. Um Mahnungen zu vermeiden, sollten Sie das Finanzamt darüber informieren, dass Sie einen Berater beauftragt haben – sofern der das nicht von sich aus übernimmt.
Auch ohne Steuerberater können Sie das Finanzamt um einen Fristaufschub bitten. Dafür genügt ein formloser Antrag. Falls Sie Ihre Steuererklärungen in der Vergangenheit rechtzeitig abgegeben haben, wird eine Verlängerung bis Ende September, unter Umständen sogar bis Ende Dezember, meist anstandslos gewährt.
Und gleich noch eine gute Nachricht zum Schluss: Für die Erfüllung Ihrer Steuerpflichten stellt Ihnen orgaMAX eine Menge praktischer Funktionen und Zusatzmodule zur Verfügung. Als da wären:
- Online-Banking: Elektronische Lastschriften und Überweisungen erledigen, Kontoauszüge online abrufen und Zahlungen im Handumdrehen steuerlich zuordnen.
- Virtuelle Registrierkasse: Bargeldumsätze am POS komfortabel kassieren, finanzamtskonform aufzeichnen, abschließen und dokumentieren.
- FiBu PRO (früher FiBu-Export): Finanzbuchhaltungs-Daten über die DATEV- oder Diamant/2-Schnittstelle an den Steuerberater schicken.
- Steuer-Auswertungen: EÜR, Steuererklärungen und Voranmeldungen automatisch erzeugen und blitzschnell via Elster-Schnittstelle ans Finanzamt übermitteln.