Rückzahlung von Steuervorauszahlungen für 2019 (!) möglich Corona aktuell

Die Finanzbehörden beweisen angesichts der Corona-Folgen vergleichsweise großes Verständnis für steuerpflichtige Unternehmen. Wie Sie Ihre laufenden Steuervorauszahlungen herabsetzen oder stunden lassen, erfahren Sie im orgaMAX-Blogbeitrag über die Corona-Soforthilfen und am Ende dieses Beitrags.

Das BMF-Schreiben vom 24. April 2020 geht nun aber noch einen Schritt weiter: Steuerpflichtige können sich sogar ihre Einkommen- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen des Vorjahres (!) erstatten lassen. Und zwar selbst dann, wenn der absehbare steuerpflichtige Gewinn des Jahres 2019 an sich zu einer Steuerbelastung in Höhe der Vorauszahlungen führen würde!

 

Hintergrund:

  • Wenn Sie im Jahr 2020 unterm Strich einen Verlust erwirtschaften, können Sie den laut § 10d Abs. 1 EStG mit dem Gewinn des vorhergehenden Veranlagungs-Zeitraumes verrechnen. Ob der Verlust mit der Corona-Krise zusammenhängt oder nicht, spielt zunächst keine Rolle.
  • Ein solcher Verlustrücktrag ins Vorjahr ist bis zu einem Betrag von 1 Million Euro möglich (bei Verheirateten sogar bis zu 2 Millionen Euro)!
  • Nicht mit dem Vorjahr verrechnete Verluste werden darüber hinaus auf zukünftige Gewinne angerechnet. Der sogenannte Verlustvortrag ist in  § 10d Abs. 2 EStG geregelt.

Der Haken: Die Höhe des tatsächlichen Verlust-Rücktrags steht letztlich erst dann fest, wenn die Jahresabschlüsse für 2019 und 2020 vorliegen. Das ist für zahlreiche Betroffene jedoch viel zu spät.

 

Vorweggenommener Verlustrücktrag: Pauschale oder Einzelbegründung

Die gute Nachricht: Sie können absehbare Verluste bereits jetzt mit den 2019er Steuerzahlungen verrechnen lassen. Sofern das Finanzamt Ihre laufenden Vorauszahlungen auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer für 2020 bereits auf Null gesetzt hat, gelten Sie als negativ von den Pandemie-Folgen betroffen.

Das BMF-Schreiben vom 24. April 2020 eröffnet während der Corona-Krise die unbürokratische Möglichkeit eines vorweggenommenen pauschalen Verlust-Rücktrags in Höhe von 15 % des Vorjahres-Gewinns.

 

Beispiel-Rechnung

Angenommen, Sie haben als Lediger im Jahr 2019 auf Basis eines voraussichtlichen Gewinns von 90.000 Euro insgesamt 30.000 Euro Einkommensteuer-Vorauszahlungen geleistet. Eine Steuererklärung für 2019 haben Sie noch nicht eingereicht. Weil Sie akut in die Corona-Flaute geraten sind, senkt das Finanzamt die Gewinn-Berechnungsgrundlage für 2019 auf Antrag um 15 % auf 76.500 Euro. Auf Basis dieses verminderten Gewinns ergeht ein neuer Vorauszahlungsbescheid über dann nur noch ca. 25.000 Euro. Die Überzahlung von ca. 5.000 Euro bekommen Sie vom Finanzamt erstattet.

Bitte beachten Sie: Falls sich für 2020 ein größerer Verlust abzeichnet als die 15-prozentige Pauschale, kann bereits jetzt ein höherer Verlustvortrag geltend gemacht werden. In dem Fall müssen Sie allerdings detaillierte Unterlagen einreichen.

Ganz gleich, ob Pauschale oder Einzelnachweis: Sämtliche Einzelheiten besprechen Sie am besten mit Ihrem Steuerberater. Das gilt vor allem dann, wenn Vorauszahlungen auf Grundlage verschiedener Gewinneinkünfte und / oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorliegen!

 

Nachträgliche Gewinn- und Verlust-Korrektur

Die pauschale Finanzspritze kann die kurzfristige Liquidität spürbar verbessern. Im Zuge des Steuerbescheids für das Jahr 2020 wird dann

  • der tatsächliche Verlust-Rücktrag ermittelt
  • der resultierende Gewinn des Jahres 2019 und die dazugehörige Steuerlast neu festgestellt sowie
  • die zwischenzeitlichen Vorauszahlungen und Erstattungen endgültig verrechnet

Sofern der Verlust des Jahres 2020 nicht komplett mit dem Gewinn des Jahres 2019 verrechnet werden kann, besteht die Möglichkeit des Verlust-Vortrags in die Folgejahre.

 

Zur Erinnerung: Weitere Steuererleichterungen

Bereits zu Beginn der Corona-Krise hatten die Finanzbehörden weitgehende Steuererleichterungen für 2020 bekannt gegeben: Steuerpflichtige können sich auf Antrag

  • fällige und bevorstehende Umsatzsteuer-Vorauszahlungen im laufenden Jahr absenken oder zinslos stunden lassen
  • eine eventuell geleistete Sondervorauszahlung für die Dauerfristverlängerung bei den monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldung erstatten lassen,
  • die Vorauszahlungen von Einkommen- und Körperschaftssteuer herabsetzen lassen
  • einen Vollstreckungsaufschub für bereits vollstreckbare Steuerzahlungen erwirken


Grundlage ist das BMF-Schreiben„Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus“ vom 19.03.2020. Das zweiseitige, bundesweit einheitliche Antragsformular steht zum Beispiel auf der Website der Berliner Senatsverwaltung für Finanzen zum Download bereit (PDF 130 KB).

Hinzu kommt: Arbeitgeber können während der Corona-Krise die Fristen zur Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldungen auf Antrag um bis zu zwei Monate verlängert lassen. Voraussetzung ist, dass die mit der Lohnbuchhaltung Beauftragten unverschuldet daran gehindert sind, pünktliche Lohnsteuer-Anmeldungen zu übermitteln. Rechtsgrundlage ist das BMF-Schreiben vom 23. April 2020.