Künstlersozialabgabe sinkt von 5,2 % auf 4,8 % Neu in 2017

Wer regelmäßig Aufträge an freiberufliche Künstler und Publizisten vergibt, muss auf die gesamte jährliche Honorarsumme die sogenannte Künstlersozialabgabe (KSA) abführen. Der Beitragssatz betrug zuletzt happige 5,2 %. Vor zwei Jahren wurde ein effizienteres Prüfverfahren beschlossen. Das sollte für mehr Abgabegerechtigkeit sorgen und den weiteren Anstieg der Künstlersozialabgabe verhindern (wir berichteten).

Sowohl die Zahlen der gemeldeten Beitragspflichtigen als auch die der Betriebsprüfungen sind in den Jahren 2014 und 2015 deutlich gestiegen. So konnte die gewünschte Wirkung offenbar erzielt werden: Erstmals seit 2009 sinkt der Beitragssatz im neuen Jahr wieder. Laut Künstlersozialabgabe-Verordnung beträgt die Künstlersozialabgabe im Jahr 2017 4,8 %.

Die Meldefrist für das Jahr 2016 endet am 31. März 2017. Beitragspflichtig sind grundsätzlich alle Honorare, Gagen, Tantiemen und ähnliche Zahlungen an Künstler und Publizisten, soweit sie als Entgelt für deren künstlerische oder publizistische Leistungen erbracht werden. Nicht beitragspflichtig sind vor allem Umsatzsteueranteile sowie Reisekostenerstattungen.

Ausführlichere Informationen über die KSA-Abgabepflicht sowie die Beitrags-Bemessungsgrundlage und das Abgabeverfahren finden Sie in der KSK-„Informationsschrift 1 zur Künstlersozialabgabe“ (PDF, 350 KB)

Wichtig: Laut § 28 KSVG sind abgabepflichtige Unternehmen verpflichtet, „fortlaufende Aufzeichnungen über die Entgelte […] zu führen.“ Außerdem müssen sie bis zum 31. März des Folgejahres unaufgeforderte Meldungen über ihre beitragspflichtigen Honorar- und Gagen-Zahlungen abgeben. Welche Meldepflichten sowie Formvorschriften bei Aufzeichnungen zu beachten sind, können Sie der KSK-„Informationsschrift 17 zur Künstlersozialabgabe“ (PDF, 255 KB) entnehmen. 

Wie Sie Honorare und Künstlersozialabgabe mit orgaMAX verbuchen, lesen Sie in diesem Praxistipp.