Leider lau Kleinunternehmer-Umsatzgrenze steigt auf 22.000 Euro

Die in § 19 UStG geregelte Kleinunternehmer-Umsatzgrenze soll von bislang 17.500 Euro auf 22.000 Euro steigen. Das geht aus Artikel 7 Abs. 2 des Dritten Bürokratieentlastungsgesetzes hervor (PDF, 530 KB). Die zwischenzeitlich ins Auge gefasste Anhebung auf 30.000 Euro war in der Regierungskoalition nicht mehrheitsfähig.
Mit der von Bundestag und Bundesrat beschlossenen 25-prozentigen Anhebung wird nun nur der seit der letzten Anpassung im Jahr 2003 eingetretene Kaufkraftverlust ausgeglichen. Die zweite im Gesetz genannte Umsatzgrenze von 50.000 Euro bleibt unverändert. Diese Obergrenze bezieht sich auf den voraussichtlichen Umsatz im jeweils laufenden Kalenderjahr.
Neuregelung gilt voraussichtlich schon ab Januar
Tritt das Gesetz wie zu erwarten bis Jahresende in Kraft, gilt die Neuregelung bereits ab 2020. Die Folge: Wer im Jahr 2019 nicht mehr als 22.000 Euro Umsatz erzielt hat, darf die Kleinunternehmer-Regelung im neuen Jahr weiter in Anspruch nehmen.
Hintergrund: Kleinunternehmer ...
- müssen ihren Kunden keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen,
- können sich monatliche oder vierteljährliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen sparen und
- brauchen sich nicht mit verschiedenen Steuersätzen und anderen Feinheiten des Umsatzsteuerrechts herumzuschlagen.
Andererseits verzichten Kleinunternehmer aber auch darauf, sich die Vorsteuer erstatten zu lassen. Als Vorsteuer werden die Umsatzsteuer-Anteile bezeichnet, die in Betriebsausgaben enthalten sind. Finanziell lohnt sich die Kleinunternehmer-Regelung für Selbstständige und Unternehmen, die hauptsächlich mit Privatleuten Geschäfte machen.
Gilt auch für Gründer
Sofern das Gesetz zum 1. Januar 2020 in Kraft tritt, gilt die neue Kleinunternehmer-Umsatzgrenze auch schon für Gründer. Mangels Vorjahreswert darf bei diesem Personenkreis der voraussichtliche Jahresumsatz im Jahr 2020 die neue 22.000-Euro-Marke nicht übersteigen.
Bitte beachten Sie: Der Betrag muss jedoch auf die Monate der tatsächlichen Geschäftstätigkeit umgerechnet werden. Angenommen, ein Gründer startet im Mai 2020 und erwartet in den acht Monaten bis Dezember einen Umsatz von 15.000 Euro. Aufs Jahr hochgerechnet entspricht das einem fiktiven Jahres-Gesamtumsatz von 15.000 / 8 x 12 = 22.500 Euro pro Jahr. Damit liegt der Gründer voraussichtlich über der 22.000-Euro-Umsatzgrenze und darf die Kleinunterregelung nicht in Anspruch nehmen!
Vom Kleinunternehmer zur Regelbesteuerung
Ganz gleich, ob in Zukunft ...
- bei Kleinunternehmern die Vorjahres-Umsatzgrenze oder
- bei Gründern die Umsatzprognose des laufenden Jahres
... den Wert von 22.000 Euro übersteigt: Sie unterliegen im Folgejahr automatisch der Regelbesteuerung. Mit anderen Worten: Sie müssen ...
- Ihren Kunden Umsatzsteuer in Rechnung stellen,
- regelmäßig Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben und
- Ihre Umsatzsteuer-Einnahmen ans Finanzamt abführen – und zwar ohne vorherige Aufforderung durch das Finanzamt!
Immerhin: Im Gegenzug dürfen Sie dann auch Ihre Vorsteuer-Zahlungen von Ihren Umsatzsteuer-Einnahmen abziehen. Und wenn Sie bei Ihren betrieblichen Beschaffungen mehr Umsatzsteuer bezahlen als sie im gleichen Zeitraum von Ihren Kunden einnehmen, bekommen Sie den „Vorsteuerüberhang“ anstandslos vom Finanzamt erstattet.
Jahresumsatz überwachen und steuern!
Wenn Sie auch 2020 Wert darauf legen, als umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer Geschäfte zu machen, sollten Sie Ihre laufenden Umsatzerlöse in den nächsten Wochen genau im Blick behalten. Schließlich haben Sie in gewissen Grenzen Einfluss auf Ihren Jahresumsatz. Sie können ...
- neue Aufträge ablehnen oder ins neue Jahr verschieben,
- Rechnungen für bereits laufende Aufträge erst im Januar verschicken oder
- Kunden, denen Sie bereits eine Rechnung geschickt haben, um Bezahlung im neuen Jahr bitten.
Ausschlaggebend ist nicht der Zeitpunkt der Leistungserbringung, sondern der Zeitpunkt der Bezahlung.
Praxistipp: Einen schnellen Blick auf Ihren Jahresumsatz bietet Ihnen das Register „Umsatz“ im orgaMAX-Arbeitsbereich „Office > Übersicht“:
Wenn Sie die Steuer- und Buchführungsfunktionen von orgaMAX nutzen, finden Sie darüber hinaus im Bereich „Finanzen“ unter „Steuer-Auswertungen“ sowie „Rechnungs- und Buchhaltungslisten“ noch genauere Angaben – zum Beispiel in der „Einnahmen-Überschuss-Rechnung“: