Der Mindestlohn kommt! Mehr Geld – mehr Kosten – neue Fragen

Ab Januar 2015 gilt in Deutschland ein flächendeckender gesetzlicher Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro pro Zeitstunde. Geregelt ist das im "Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns". Arbeitsverträge und andere Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten, sind ungültig und unwirksam. Des einen Freud ist des anderen Leid: Während sich Arbeitnehmer im Niedriglohnbereich verständlicherweise auf eine Lohnerhöhung freuen, bringt die Neuregelung für viele Betriebe nicht nur zusätzliche Kosten, sondern zunächst einmal eine Menge Fragen mit sich:
- Welche Beschäftigten haben Anspruch auf den Mindestlohn?
- Für welche Personengruppen und Branchen gelten welche Übergangsvorschriften?
- Wie verhält es sich mit Praktikanten, Auszubildenden, Minijobbern und ehrenamtlich Beschäftigten?
- Welche Lohn- und Gehaltsbestandteile zählen zum gesetzlichen Mindestlohn?
- Was bedeutet das für Überstunden, Urlaubs- und Weihnachtsgeld?
- Welche Dokumentationspflichten müssen Arbeitgeber berücksichtigen?
- Wie wird die Einhaltung des Mindestlohngesetzes kontrolliert? Welche Bußgeldvorschriften sind vorgesehen?
Antworten auf diese und ähnliche Fragen bieten …
- ein 8-seitiges Merkblatt der IHK München (PDF, 73 KB) sowie
- die vom Bundesarbeitsministerium eingerichtete Info-Website "der-mindestlohn-kommt.de".
Ganz wichtig: Wer hofft, durch Verzicht auf eigenes Personal das Problem auf Subunternehmer abwälzen zu können, irrt: Auftraggeber, die Werk- und Dienstleistungen vergeben, haften mit für die Einhaltung des Mindestlohngesetzes. Das hat der Gesetzgeber mit Verweis auf § 14 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes ausdrücklich festgelegt.