Jahresendspurt: GWG-Anschaffungen auf 2018 verschieben Wahl-Pflicht

Die Anschaffungskosten von „Geringwertigen Wirtschaftsgütern“ (GWG) dürfen im Jahr der Anschaffung komplett von der Steuer abgesetzt werden. Derzeit liegt die allgemeine Netto-Wertgrenze für GWG-Anschaffungen bei 410 Euro. Die gute Nachricht: Nach über 50 (!) Jahren steigt der Grenzwert ab dem Wirtschaftsjahr 2018 auf 800 Euro. Das „GWG-Verzeichnis“ muss künftig für Wirtschaftsgüter im Wert zwischen 250 Euro (bisher: 150 Euro) und 800 Euro (bisher 410 Euro) geführt werden.

Wichtig für umsatzsteuerliche Kleinunternehmer: Obwohl Sie keine Vorsteuer geltend machen dürfen, ist bei den GWG die Netto-Wertgrenze entscheidend. Für Kleinunternehmer gilt zum Beispiel ein Notebook für 950,81 Euro (= 799 Euro plus 151,81 Euro Mehrwertsteuer) ab 2018 als GWG – obwohl die Anschaffung mit dem Bruttowert von 950,81 Euro in die Einnahmenüberschussrechnung eingeht!

Falls Sie bis Ende 2017 Anschaffungen im Nettowert zwischen 411 und 800 Euro planen, haben Sie verschiedene Möglichkeiten:

  • Wenn es bei der Beschaffung nicht auf ein paar Wochen oder Monate ankommt, verschieben Sie den Einkauf am  besten ins neue Jahr: Dann können Sie die Anschaffungskosten gleich im ersten Geschäftsjahr in voller Höhe als Betriebsausgabe geltend machen. Auf diese Weise setzen Sie zum Beispiel den höhenverstellbaren Büroschreibtisch im Nettowert von 750 Euro sofort von der Steuer ab – statt ihn über 13 Jahre bis ins Jahr 2031 (!) häppchenweise abzuschreiben!

  • Falls die Anschaffung doch vor Jahresende 2017 erfolgen muss, können Sie die GWG-Schwelle unter Umständen noch mithilfe des „Investitionsabzugsbetrags“ (IAB) auf über 680 Euro anheben: Das geht allerdings nur, wenn Sie Ihre Steuererklärung für 2016 noch nicht eingereicht haben. Wie der „IAB-Trick“ funktioniert, können Sie in unserem Newsletter-Archiv nachlesen.

  • Wenn beides nicht hilft, können Sie alternativ zur GWG-Abschreibung für 2017 einen „Sammelposten“ bilden: Bei der sogenannten Poolabschreibung werden alle Anschaffungen eines Jahres im Nettowert zwischen 150 Euro und 1.000 Euro zusammengefasst und einheitlich über 5 Jahre abgeschrieben. Die Poolabschreibung eignet sich aber nur in seltenen Ausnahmefällen. Sie bleibt auch über 2017 hinaus zulässig – lohnt sich ab 2018 aber praktisch überhaupt nicht mehr. Mehr dazu in folgendem GWG-Zusatztipp!

 

 

Bitte beachten Sie: Wie Sie Ihre GWG-Anschaffungen in diesem und den folgenden Jahren zeitlich optimal planen und abschreiben, besprechen Sie am besten mit Ihrem Steuerberater.