So heben Sie die 800-Euro-Grenze auf 1.330 Euro GWG-Zusatztipp

Apropos IAB-Trick: An den Vorschriften des Investitionsabzugsbetrags ändert sich grundsätzlich nichts. Ein IAB darf laut § 7g Einkommensteuergesetz weiterhin für alle abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gebildet werden. Das gilt auch für gebrauchte Güter. Mit dem IAB bilden Sie ganz bequem Rücklagen für zukünftige Anschaffungen und senken gleichzeitig Ihre Steuerbelastung.

 Und: Die Wertgrenze für GWG-Anschaffungen lässt sich damit auch in Zukunft spürbar anheben. Die Wertgrenzen verschieben sich deutlich nach oben – auf bis zu 1.330 Euro! Angenommen, Sie möchten im Jahr 2018 eine Maschine für 1.300 Euro anschaffen:

  • Dann liegen die Anschaffungskosten zwar deutlich über der neuen GWG-Grenze von 800 Euro.Wenn Sie jedoch im Jahr 2017 einen 40-prozentigen IAB bilden (1.300 x 40% = 520 Euro), sinkt der rechnerische Wert der Anschaffung in 2018 von 1.300 Euro um 520 Euro auf 780 Euro – und damit unter die neue GWG-Grenze!
  • Sie dürfen die Maschine dann schon im Anschaffungsjahr 2018 komplett abschreiben!

 

Bitte beachten Sie: Damit Sie in den Genuss der IAB-Vorteile kommen, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • bei Einnahmenüberschussrechnern: Vor Abzug des IAB liegt der Gewinn nicht höher als 100.000 Euro.
  • bei bilanzierenden Unternehmen: Das Betriebsvermögen ist im Jahr der IAB-Bildung nicht höher als 235.000 Euro.
  • der Gesamtbetrag aller IAB (im Jahr der Bildung und den drei vorangegangenen Jahren) darf 200.000 Euro nicht überschreiten.
  • Die angeschafften Wirtschaftsgüter müssen im Jahr der Anschaffung „ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt“ werden. Mit anderen Worten: Der private Nutzungsanteil darf nicht höher als 10% sein.

 

Genaue Angaben über die Art geplanter Neuanschaffungen oder auch nur „Funktionsbeschreibungen“ sind übrigens entbehrlich: Seit 2016 genügt die jährliche Bildung eines einheitlichen IAB-Gesamtbetrages! Dafür sieht die Anlage EÜR auf Seite 3 im Abschnitt „Ermittlung des Gewinns“ nur noch eine einzige Zeile vor (= Zeile 77). Eine Nebenrechnung mit detaillierten Angaben über die IAB-Zusammensetzung ist nicht mehr erforderlich!

 

KMU-Sonderabschreibung nicht vergessen!

Und gleich noch ein Tipp hinterher: Falls sich die Anschaffungskosten beim besten Willen nicht unter die GWG-Grenze „drücken“ lassen und ein Wirtschaftsgut über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden muss, sollten Sie die 20-prozentige Sonderabschreibung nicht vergessen. Die darf zusätzlich zu den laufenden AfA-Beträgen geltend gemacht werden. Ob Sie die Sonderabschreibung gleich im ersten Jahr oder einem der folgenden vier Jahre in Anspruch nehmen und / oder auf mehrere Jahre verteilen, bleibt Ihnen überlassen.

Falls Sie versäumt haben, diese Abschreibungsmöglichkeit in den Vorjahren geltend zu machen, werfen Sie am besten einmal einen Blick in Ihr Anlagenverzeichnis: Beim nächsten Jahresabschluss können Sie den Restwert von noch nicht ganz abgeschriebenen Vorjahresanschaffungen unter Umständen auf einen Schlag als Betriebsausgabe geltend machen!

Die „Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe“ sind übrigens zusammen mit dem IAB in § 7g Abs. 5 Einkommensteuergesetz geregelt. Der Abschreibungs-Bonus kann aber auch unabhängig vom IAB in Anspruch genommen werden (etwa, wenn Sie versäumt haben, im Vorjahr einen ausreichend hohen IAB zu bilden). Es gelten grundsätzlich dieselben Betriesgrößen- und sonstigen Voraussetzungen wie für den IAB.

 

Bitte beachten Sie: Die Einzelheiten der IAB-Bildung und KMU-Sonderabschreibungen

besprechen Sie wie üblich am besten mit einem Steuerberater.