Neuregelung der Künstlersozialabgabe Mehr Prüfungen

Selbstständige und Unternehmen, die regelmäßig Aufträge an freischaffende Künstler und Publizisten vergeben, müssen auf die gesamte jährliche Honorarsumme die sogenannte Künstlersozialabgabe abführen. Nachdem der Beitragssatz von 3,9 % auf zuletzt 5,2 % (!) gestiegen ist, hat der Bundestag das "Gesetz zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes" beschlossen.

Ein effizienteres Prüfverfahren soll für mehr Abgabegerechtigkeit sorgen und den weiteren Anstieg der Künstlersozialabgabe verhindern. Anfang August ist das Gesetz veröffentlicht worden: Die Neuregelung tritt Anfang 2015 in Kraft.

Die gute Nachricht vorweg: Unternehmen, deren abgabepflichtige Aufträge unter der jährlichen Bagatellgrenze von insgesamt 450 Euro bleiben, brauchen die Künstlersozialabgabe in Zukunft definitiv nicht zu entrichten. Die weiteren Änderungen im Überblick:

  • Bei Unternehmen mit 20 und mehr Mitarbeitern wird die KSK-Abgabepflicht in Zukunft alle vier Jahre obligatorisch kontrolliert. Zuständig ist der Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherung (DRV), der die korrekte Zahlung der KSK-Abgabe im Rahmen seiner routinemäßigen Arbeitgeberprüfungen kontrollieren soll.
  • Unternehmen mit weniger als 20 Beschäftigten müssen im Schnitt alle zehn Jahre mit dem Besuch eines DRV-Prüfers rechnen.
  • Selbstständige und Gewerbetreibende ohne Mitarbeiter können künftig direkt von der Künstlersozialkasse geprüft werden: Die Neuregelung ermöglicht ab 2015 "branchenspezifische Schwerpunktprüfungen" sowie "anlassbezogene Prüfungen". Solche Sonderprüfungen sind auch bei größeren Unternehmen möglich.


Die schlechte Nachricht: Eine kurzfristige Senkung des Abgabesatzes hat das Stabilisierungsgesetz nicht zur Folge: Auch im kommenden Jahr beträgt der Beitragssatz 5,2 %. Die Meldefrist für das Jahr 2014 endet am 31. März 2015.

Tipp:
Ausführliche Informationen zur Künstlersozialabgabe aus Sicht von "Unternehmen und Verwertern" finden Sie auf der Website der Künstlersozialversicherung.