Steuer-Falle E-Scooter als Incentive für Arbeitnehmer?

Über Sinn und Unsinn von Elektro-Rollern gehen die Meinungen weit auseinander. Der begeisterte Bundesverkehrsminister sieht darin einen umweltfreundlichen Beitrag zur Verkehrswende. Viele junge Leute freuen sich über den erlebnisorientierten Spaßfaktor der coolen Fortbewegungsart. Kritiker beklagen mangelnde Infrastruktur, fehlende Regulierungen und ganz neue Unfallgefahren.

So oder so: Vor allem unter jüngeren Arbeitnehmern im urbanen Umfeld gelten E-Scooter als hippe Gadgets. Insbesondere beim innerstädtischen Einsatz – nicht nur auf dem Weg zum Kunden, sondern auch in der Freizeit. Das bringt manche Chefs auf die Idee, den betrieblichen Fuhrpark um den einen oder anderen E-Scooter zu ergänzen.

Grundsätzlich ist dagegen nichts einzuwenden:

  • Soweit Elektroroller nur für „beruflich veranlasste Auswärtstätigkeiten“ verwendet werden, ist der Spaßfaktor nicht steuerpflichtig.
  • Darf der Mitarbeit seinen E-Scooter jedoch auch in der Freizeit nutzen, handelt es sich um einen „geldwerten Vorteil“. Der Wert der Sachleistung muss der Lohnsteuer unterworfen werden.

 

E-Scooter sind Kraftfahrzeuge
Hintergrund: Anders als Elektro-Fahrräder mit Tretunterstützung gelten selbstfahrende E-Scooter als ...

Damit profitieren die Gefährte nicht von der in § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG vollständigen Steuerbefreiung für „Fahrräder“. Die gilt seit Anfang 2019 auch für Pedelecs und E-Bikes – sofern sie ohne Tretunterstützung nicht über 25 km/h schnell sind und der „elektromotorische Hilfsantrieb“ nicht mehr als 250 Watt leistet.

Schwacher Trost: Immerhin gehören auch E-Scooter, Elektrokleinstfahrzeuge und leistungsstarke E-Bikes zu den Elektro- und Hybridfahrzeugen. Solche Elektromobile sind seit Januar ebenfalls steuerlich begünstigt. Die Lohnsteuer auf den geldwerten Vorteil von Arbeitnehmern wird laut § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG halbiert. Dasselbe gilt für den privaten Nutzungsanteil von Selbstständigen.

 

Halbierte 1%-Regelung
Mit anderen Worten: Aus der üblichen 1%-Regelung wird eine 0,5%-Regelung:

  • Bei einem Kaufpreis eines STVO-zugelassenen E-Scooters von z. B. 1.400 Euro (= Brutto-Listenpreis) ergibt sich pro Monat ein geldwerter Vorteil von 1.400 x 0,5 / 100 = 7 Euro.
  • Wird das Fahrzeug zudem für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb (= erste Tätigkeitsstätte) genutzt, kommt ein Zuschlag in Höhe von 0,015 % des Brutto-Listenpreises pro Entfernungs-Kilometer und Monat hinzu: 1.400 x 0,015 / 100 = 0,21 Euro. Bei einer Einweg-Strecke von 5 Kilometern sind das zusätzlich 1,05 Euro pro Monat.

Die steuerliche Gesamtbelastung liegt damit unterm Strich bei 8,05 Euro pro Monat.

Bitte beachten Sie: Die lohn- und einkommensteuerliche Behandlung von betrieblich genutzten Elektro-Rollern, E-Bikes und anderen Elektromobilen besprechen Sie am besten mit Ihrem Steuerberater!