Überbrückungshilfen bis Dezember verlängert Corona-News

Schon seit Juli können Selbstständige, kleine und mittlere Unternehmen vom Bund Corona-Überbrückungshilfen bekommen. Die Zuschüsse sollen Umsatzeinbrüche in Folge der Corona-Krise abmildern und müssen nicht zurückgezahlt werden.
Bei der Förderung handelt es sich um einen monatlichen Zuschuss zu den betrieblichen Fixkosten. Ursprünglich war das Programm auf die Monate Juni bis August beschränkt. Die Regierungskoalition hat nun aber die Verlängerung bis einschließlich Dezember 2020 beschlossen.
Wer bekommt Überbrückungshilfe?
Anspruch auf Überbrückungshilfe haben Selbstständige, Freiberufler sowie kleine und mittlere Unternehmen, die im April und Mai 2020 (also vor den Fördermonaten) insgesamt einen Umsatzrückgang von 60 Prozent oder mehr gegenüber April und Mai 2019 erlitten haben.
Wichtig: Für Unternehmen, deren Umsätze saisonal stark schwanken, werden Ausnahmen von der 60-Prozent-Vorgabe gemacht. Das gleiche gilt, wenn das Unternehmen erst nach Mai 2019 gegründet wurde.
Höhe der Überbrückungshilfe
Die Höhe der Förderung wird jeweils monatlich als bestimmter Prozentsatz der Fixkosten des Betriebs bestimmt. Der Prozentsatz hängt davon ab, wie hoch im Fördermonat der Umsatzrückgang gegenüber dem entsprechenden Monat im Jahr 2019 ausfällt:
- ab 40 Prozent Umsatzrückgang: 40 Prozent der Fixkosten als Überbrückungshilfe
- ab 50 Prozent Umsatzrückgang: 50 Prozent der Fixkosten als Überbrückungshilfe
- mehr als 70 Prozent Umsatzrückgang: 80 Prozent der Fixkosten
Gleichzeitig gelten folgende Obergrenzen:
- bis fünf Mitarbeiter: maximal 3.000 Euro monatlich
- bis zehn Mitarbeiter: maximal 5.000 Euro monatlich
- generell: maximal 50.000 Euro monatlich
Bitte beachten Sie: Ausnahmen von den Obergrenzen gibt es für Betriebe mit bis zu fünf bzw. bis zu zehn Mitarbeitern, deren Förderung durch die Obergrenzen auf die Hälfte oder weniger reduziert wird.
Was gehört zu den erstattungsfähigen Fixkosten?
Die förderfähigen Fixkosten umfassen insbesondere ...
- Gewerbemieten
- Miet- und Leasingkosten von Maschinen und Betriebsfahrzeugen
- Kreditzinsen,
- Zahlungen an Versorger (Strom, Wasser, Reinigung, Heizung, Telekommunikation)
- Kosten für Instandhaltung oder Einlagerung
Erstattungsfähig sind weiterhin Grundsteuern, Lizenzgebühren und Versicherungsprämien sowie ein Teil der Personalkosten (Leiharbeitnehmer, Azubis, nicht aber Aufwendungen für Mitarbeiter, die Kurzarbeitergeld bekommen können. Auch der entgangene Unternehmerlohn fällt nicht unter die Förderung.)
Wichtig: Entscheidend ist, ob die Kosten im Fördermonat fällig wurden. Bei Forderungen ohne Zahlungsziel ist das Rechnungsdatum entscheidend.
Ausschlusskriterien
Keine Überbrückungshilfe gibt es, wenn …
- die Gründung erst zum 1. November 2019 oder später erfolgt ist
- die finanzielle Krise des Unternehmens nicht erst 2020 eingetreten ist
- weder der Sitz noch eine Betriebsstätte in Deutschland liegt und / oder
- die Selbstständigkeit nebenberuflich ausgeübt wird
Antrag nur über „prüfenden Dritten“
Wichtig: Unternehmer können die Überbrückungshilfen nicht selbst beantragen. Vielmehr muss ein Steuerberater, Anwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer eingeschaltet werden. Als „prüfender Dritter“ berechnet oder kontrolliert der externe Dienstleister die Höhe des Umsatzrückgangs und reicht den Antrag ein. Das verursacht zwar Zusatzkosten – aber immerhin ist die Rechnung des Beraters ihrerseits per Überbrückungshilfe förderfähig.
Offiziell gilt als Ende der Antragsfrist bislang noch der 30. September 2020. Die Verlängerung des Programms bis 31. Dezember 2020 ist jedoch bereits beschlossen. Die Regierungskoalition hat sich darauf verständigt, die Überbrückungshilfe auch im vierten Quartal des Jahrs 2020 zu gewähren. An den Konditionen soll sich nichts ändern.
Weitere verlängerte Corona-Maßnahmen
Neben den zeitlich gestreckten Überbrückungshilfen hat sich die Koalition auf die Verlängerung weiterer Corona-Hilfsmaßnahmen geeinigt:
- Das „Corona-Kurzarbeitergeld“ soll abgestuft bis Jahresende 2021 bezogen werden können
- Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht soll bis Ende 2020 gelten
- Der erleichterte Zugang zur Grundsicherung (ALG II, Wohngeld) für Selbstständige, ohne Aufgabe der Selbstständigkeit und mit vereinfachter Einkommensprüfung, soll ebenfalls bis Jahresende erhalten bleiben. Gleichzeitig ist ein großzügigeres Schonvermögen geplant - besonders für Künstler, Soloselbstständige und Kleinunternehmer.
Weiterführende Informationen zur Überbrückungshilfe
- Auf der Website ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de kann die Überbrückungshilfe nicht nur beantragt werden,
- dort finden sich auch Informationen in Form ausführlicher FAQ und ein Leitfaden für Berater zum formellen Antragsverfahren (PDF, 2 MB)
- Telefonische Auskünfte bietet eine Service-Hotline unter der Festnetznummer 069 273 169 555. Die Hotline ist montags bis freitags in der Zeit von 8 bis 18 Uhr besetzt.