Übergangsregelung für Registrierkassen-Sicherungen verlängert TSE-Deadline

Seit 1. Januar 2020 müssen elektronische Registrierkassen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) geschützt sein. Das sieht § 146a Abs. 3 AO in Verbindung mit § 30 EGAO vor.

Auf diese Weise will der Gesetzgeber Manipulationen von Bargeld-Geschäften erschweren, um „eine verlässliche Grundlage für eine gleichmäßige Besteuerung zu schaffen“. In Österreich und Frankreich gibt es eine vergleichbare Vorschrift bereits seit mehreren Jahren. Daher enthält zum Beispiel die österreichische orgaMAX-Version auch schon eine bewährte Sicherheitseinrichtung auf Basis der zertifizierten Fiskaltrust-Lösung.

Wie wir orgaMAX auf die TSE vorbereiten, können Sie hier nachlesen.


Deutsche Hängepartie

In Deutschland hat sich die TSE-Zertifizierung durch wiederholte Richtlinien-Änderungen verzögert. Aus diesem Grund hat das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 6. November 2019 eine „Nichtbeanstandungsregelung“ bei Verwendung elektronischer Registrierkassen und anderer Aufzeichnungssysteme ohne technische Sicherheitseinrichtung getroffen.

Diese Übergangsregelung läuft Ende September 2020 aus. Eine Verlängerung der Frist hat das BMF abgelehnt, obwohl sich die allermeisten Bundesländer angesichts der Corona-Krise dafür ausgesprochen haben. Es gibt aber auch gute Nachrichten:

  • Mit Ausnahme von Bremen haben inzwischen 15 Bundesländer die Frist zur TSE-Aufrüstung elektronischer Kassensysteme verlängert. Die Deadline endet demnach erst Ende März 2021. Falls Ihr Unternehmen von der Vorschrift betroffen ist, machen Sie sich am besten mit der Regelung in Ihrem Bundesland vertraut.
  • Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag e.V. (DIHK) hat auf seiner Website eine Liste von TSE-Erlassen der einzelnen Bundesländer veröffentlicht.
  • Ungeachtet der verlängerten TSE-Übergangsfrist steht für orgaMAX-Registrierkassen voraussichtlich bereits im Laufe der nächsten Wochen eine gesetzeskonforme TSE-Cloud-Lösung zur Verfügung.

TSE-Lösungen steuerlich geltend machen

Und gleich noch ein Hinweis hinterher: Zwar mauert das Bundesfinanzministerium bei der TSE-Fristverlängerung. Dafür hat das Ministerium bereits genaue Informationen über die „Steuerliche Behandlung der Kosten der erstmaligen Implementierung einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung“:

  • Demnach stellt eine TSE-Hardwarelösung grundsätzlich „ein selbständiges Wirtschaftsgut dar, das aber nicht selbständig nutzbar ist.“ Die Anschaffungskosten müssen über eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von drei Jahren abgeschrieben werden.
  • Laufende Ausgaben für cloudbasierte TSE-Lösungen dürfen hingegen als Betriebsausgaben angesetzt werden.

Ausführlichere Informationen finden Sie im BMF-Schreiben vom 21. August 2020.

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