One-Stop-Shop
Was steckt dahinter?
Reform für den europäischen Onlinehandel: Das Verfahren One-Stop-Shop (OSS). Startschuss für die neue Regelung ist der 1. Juli 2021. Dann wird die derzeitige sogenannte Versandhandelsregelung durch die neue Fernverkaufsregelung abgelöst. Ziel ist, dass die Umsatzsteuer auch in dem EU-Staat erhoben wird, in dem die Ware verbraucht wird. Dabei fallen die bislang gültigen Lieferschwellen, die durch eine europaweit einheitliche Geringfügigkeitsschwelle von 10.000 € ersetzt werden. Durch diese Änderung werden künftig vermutlich mehr Unternehmen als bisher Umsätze im Ausland versteuern müssen. Das bedeutet, dass sich diese Unternehmen entweder im in den Mitgliedsstaaten, in denen sie Leistungen ausführen, umsatzsteuerlich erfassen lassen und schließlich dort auch ihren Melde- und Erklärungspflichten nachkommen müssen. Oder aber, sie nutzen die Sonderregelung One-Stop-Shop, die dieses Prozedere vereinfachen soll.


Wer ist betroffen?
Das Verfahren One-Stop-Shop richtet sich an Unternehmer, die im Inland ansässig sind und gegen ein Entgelt …
- Dienstleistungen an Privatpersonen in EU-Ländern erbringen, in denen ihr Unternehmen keinen eigenen Sitz hat
- Innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen tätigen
- eine elektronische Schnittstelle zur Verfügung stellen, durch deren Nutzung sie die Lieferung von Gegenständen innerhalb eines Mitgliedstaats durch einen nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen unterstützen und deshalb behandelt werden als ob sie die Gegenstände selbst geliefert hätten.
Darüber hinaus richtet sich das Verfahren auch an Unternehmer, deren Sitz nicht in der EU ist, die jedoch im Inland über eine Einrichtung – wie zum Beispiel ein Warenlager – verfügen, über das Privatpersonen in EU-Ländern beliefert werden.
Was ist zu tun?
Wer als Unternehmer bereits für das Vorgängerverfahren Mini-One-Stop-Shop registriert war, nimmt auch automatisch am OSS teil.
Unternehmer, auf die dies nicht zutrifft, müssen jetzt aktiv werden und ihre Teilnahme unter Angabe ihrer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beim Bundeszentralamt für Steuern auf elektronischem Wege beantragen.
Umsetzung in orgaMAX
Selbstverständlich ist Ihr orgaMAX für das OSS-Verfahren gewappnet. Voraussetzung für die Nutzung ist das Modul FiBu PRO (ehemals FiBu-Export).
Sind Sie bereits für das OSS-Verfahren registriert, können Sie die entsprechenden Einstellungen in Ihrem orgaMAX aktivieren. Dadurch haben Sie die Möglichkeit, die benötigten Mehrwertsteuersätze zu hinterlegen. Detaillierte Informationen zum genauen Vorgehen finden in unserem FAQ-Bereich.

Weiterführende Informationen:
- One-Stop-Shop in orgaMAX nutzen: Detaillierte Anleitung
- Alles zur One-Stop-Shop-Regelung im orgaMAX Blog
- One-Stop-Shop, EU-Regelung: Informationen des Bundeszentralamts für Steuern